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- Info
Kurzinformationen Ämterbegleitung/ "Begleitschutz"
- Gelebte Solidarität
Hier sollen sich Einzelpersonen eintragen, die SozialleistungsbezieherInnen beim Gang zum Amt unterstützen wollen. Es geht darum, gegenseitige solidarische Unterstützung zu verbreiten und Erfolgserlebnisse auf dem Amt zu ermöglichen: Wenn
man nicht alleine auftritt, ist man stärker und sicherer, hat Zeugen auf seiner Seite und die
Behördenmitarbeiter werden höflicher.
- Kostenfreiheit
Ämterbegleitung/ Begleitschutz muss grundsätzlich kostenlos sein. Zulässig ist
allenfalls Fahrtkostenersatz. Ein Verstoß gegen die Kostenfreiheit führt
zum sofortigen Ausschluss aus dem Adressverzeichnis.
- Respektvoller Umgang
Allen ÄmterbegleiterInnen muss klar sein, dass es nicht um das Ausleben des
persönlichen Frusts über erlebtes Behördenunrecht gehen darf, sondern um
die Unterstützung einer anderen Person gehen muss. Unterstützung einer anderen
Person kann nur heißen, eigene Vorstellungen zurückzustellen, die Grenzen
und Ängste des anderen zu respektieren und zur Grundlage für das eigene Handeln zu
nehmen.
- Nachweis von Eignung,
Zuverlässigkeit und Kompetenz
Um in gewissem Rahmen Eignung, Zuverlässigkeit und Kompetenz
sicherzustellen, ist Voraussetzung für die Veröffentlichung als
BehördenbegleiterIn im Tacheles-Adressverzeichnis eine Kooperations- und
Kompetenzbestätigungserklärung einer im Tacheles-Adressverzeichnis geführten Organisation.
Damit sollen die persönliche Anbindung von Einzelpersonen an bestehende
Organisationen sichergestellt sowie Informationsaustausch und Reflektionsmöglichkeiten
gewährleistet werden. Wer seinen Job ernst- und gewissenhaft durchführt, wird diesen Austausch benötigen.
- Kein Verstoß gegen
Rechtsberatungsverbot
BehördenbegleiterInnen sind über die Kooperations- und
Kompetenzbestätigungserklärung an eine im Tacheles-Adressverzeichnis eingetragene Beratungsstelle
angegliedert. Diese dürften im Regelfall über §§ 6, 7 oder 8 RDG nicht
gegen das Rechtsberatungsverbot verstoßen (siehe § 3 Abs. 2 a.
Behördenbegleiter Nutzungsvertrag).
BehördenbegleiterInnen, die anderen Personen Hilfe und Unterstützung anbieten,
ohne dass sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vornehmen, können
überhaupt nicht gegen das Rechtsberatungsverbot verstoßen (siehe § 3 Abs.
2 b. Behördenbegleiter AGB).
BehördenbegleiterInnen sind als Beistand im Sinne von § 13 Abs. 4 SGB X tätig.
Sie dürfen unter den genannten Voraussetzungen nicht nach § 13 Abs. 5 S. 1
SGB X zurückgewiesen werden.
- Anonymität
BehördenbegleiterInnen, die selbst im Leistungsbezug stehen, wollen nicht
unbedingt, dass ihre Tätigkeit bei der Behörde bekannt wird. Um dies
unsererseits zu gewährleisten, sind deren Einträge anonymisiert. Es gibt
keine Telefonnummern, keine öffentliche Kontaktmail, sondern nur ein Kontaktformular, welches von Tacheles an die
dafür hinterlegte E-Mail-Adresse weitergeleitet wird.
- Zuverlässigkeit erforderlich
Behördenbegleitung kann keine spontane Laune sein. Ihr werdet verdammt
viel Elend und Unrecht mitbekommen. Die Leute, die BehördenbegleiterInnen
kontaktieren, benötigen im Regelfall ganz dringend Hilfe.
BehördenbegleiterInnen müssen daher freundlich, zuverlässig und geduldig sein.
Wer mit dem Rücken an der Wand steht, wird häufig nicht so besonnen und wohlsortiert
sein. Sie/ er braucht vielmehr
Verständnis, Freundlichkeit, Achtung und Zuverlässigkeit. An
BehördenbegleiterInnen werden daher hohe Anforderungen gestellt.
In diesem Sinne, auf ein Stück
gelebte Solidarität und Gegenseitigkeit!
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Hier können Sie Ihre Kanzlei, Beratungsstelle, Initiative oder
Ämterbegleitung eintragen.
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