| | Gericht: | Sozialgericht Berlin | | Aktenzeichen: | S 159 AS 4602/08 | | Datum der Entscheidung: | 12.05.09 | | Paragraph: | § 3 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II | | Entscheidungsart: | Urteil | | Überschrift: | Es besteht kein Anspruch auf Übernahme von monatlichen Stromkosten, die den Betrag von 20,86 Euro übersteigen. | | Instanz 1: | Sozialgericht Berlin | | Instanz 2: | | | Instanz 3: | | | Redaktioneller Leitsatz: | | | Entscheidung: | Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit
Kläger,...
gegen
Jobcenter Berlin ...
hat die 159. Kammer des Sozialgericht Berlin am 12. Mai 2009 dirch die Richterin am Sozialgericht St... für Recht erkannt:
Die Klage wir abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten Streiten über die Übernahme von Stromkosten, die den in der Regelleistung enthaltenden Anteil für Stromkosten, übersteigt. Die Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26. September 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von monatlichen Stromkosten, die den Betrag von 20,86 Euro übersteigen. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die beantragte Leistungsgewährung ab. Zur begründung führte er aus, dass die laufenden Stromkosten aus der Regelleistung zu zahlen seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 12. Oktober 2007. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2008 als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus, dass die Kosten für Haushaltsenergie pauschaliert in der Regelleistung enthalten seien und da der Gesetzgeber für die Einzeltatbestände in der Regelleistung nur Pauschalen eingestellt hat, habe gerade zum Ausdruck gebracht, dass ein 100iger Ausgleich er Einzelbedarfe nicht beabsichtigt sei.
Am 08. Februar 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die monatlichen Stromkosten, die 20,86 Euro übersteigen, seien als zusätzliche Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Es sei nicht zumutbar, den 20,86 Euro übersteigenden Betrag aus der Regelleistung abzudecken. Hierdurch würde das Existenzminimum unterschritten und dies verstieße gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG. Zur weiteren Klagebegründung verweist der Kläger auf die Entscheidung des SG Franfurt, Gerichtsbescheid vom 29.12.2006, Az. S 58 AS 518/05.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger dür den Zeitraum 26. September 2007 bis 12. Mai 2009 monatlich den Stromkostenanteil, der 20,86 Euro ubersteigt als Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wir durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Entscheidungsform gegeben worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zuöässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, sie ist aber unbegründet. Zu entscheiden war für den Zeitraum 26. September 2007 bis 12. Mai 2009, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft in Höhe der Differenz der tatsächlichen monatlichen Stromkosten und der in der Regelleistung enthaltenen Pauschale von 20,47 Euro zusteht. Ein Anspruch auf höhere Leistungen für diesen Zeitraum ergibt sich nicht. Soweit nicht bereits bestandskräftige, für diesen Zeitraum ergangene Leistungsbescheide, einem höherem Leistungsanspruch entgegenstehen, folgt im übrigen aus dem SGB II kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Stromabschläge. Die nach § 20 Absatz 1 SGB II gewährte Regelleistung stellt eine pauschale Leistung dar, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers den gesamten von der Sozialgemeinschaft zu tragenden Bedarf der Hilfebedürftigen umfasst. Mit einer Anfügung der nachstehenden Passage an § 3 Abs. 3 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber diesen Gesichtspunkt im Gesetz noch einmal klargestellt: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."
Die für die Stromversorgung anfallenden Kosten sind dem Gesetz zufolge in der Regelleistung enthalten. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erhalten hat - umfasst die Regelleistung auch die auf die "Haushaltsenergie ohne die auf die auf die Heizung entfallenden Anteile". Dies beinhaltet sämtliche anfallenden Stromkosten. Es obliegt der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Stromverbrauch zu steuern. Er kann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten monatlichem "Budget" für Stromkosten auskommen will (so auch für Kosten der Warmwasserbereitung BSG Urteil vom 27. Februar 2008 - 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris). Eine Verletzung von Art. 1 GG ist hierdurch gerade nicht gegeben. Der Kläger ist gehalten, seinen Stromverbrauch entsprechend dem im Regelsatz enthaltenen Anteil zu regulieren oder aber die benötigten Mittel in anderen mit dem Regelsatz abgedeckten Bereichen einzusparen. Sollte eine Regulierung in der aktuellen Wohnung unter Zugrundelegung einer angemessenen Lebensführung nicht möglich sein, müsste sich der Kläger nach einer anderen angemessen Wohnung umsehen und hierfür die Zusicherung bei dem Beklagten beantragen.
Strom ist somit gerade nicht Teil der Unterkunftskosten. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des SG Frankfurt (Gerichtsbescheid vom 29.12.2006, Az. S 58 AS 518/05 verweist, vermag dies keine andere Entscheidung zu begründen. Denn die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Das SG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass die monatlichen Stromkosten - soweit sie den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen - als Unterkunftskosten und damit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen seien. Es ist der Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen mit welcher Begründung aus den Kosten für Haushaltsenergie, welche - wie das BSG ausdrücklich festgestellt hat -aus der Regelleistung zu bestreiten sind, Unterkunftskosten werden. Im Gegensatz zur üblichen Warmwasserversorgung wird diese Leistung gerade nicht über den Vermieter erbracht (andernfalls wären diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten und die Frage nach dem Abzug einer Warmwasserpauschale würde sich nicht stellen), sondern es besteht ein eigenständiger Stromliefervertrag mit einem lokalen Stromversorger. Die Kostenfür den Strom sind mithin vollumfänglich aus der regelleistung zu decken.
Lediglich bei Vorliegen eies Mehrbedarfes im Sinne von § 21 SGB II oder § 23 SGB II kann im Einzelfall unter bestimmten Vorraussetzungen eine über die Regelleistung hinausgehende Leistungen an den Hilfebedürftigen gewährt werden. Die Vorraussetzungen des § 21 SGB II liegen eindeutig nicht vor. Inwieweit die Vorraussetzungen für eine Darlehnsgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II vorliegen, hat das Gericht nicht zu prüfen, denn der Kläger hat kein Darlehn zur Deckung seiner Stromkosten beantragt. Ein monatliches Darlehn nach § 23 Abs. 1 SGB II wäre auch nicht zu gewähren, da Dauerbedarfe der vorliegenden Art einer darlehnsweisen Gewährung nicht zugänglich sind. Durch die in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordnete Aufrechnung würde das Darlehn zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft.
Zwar kann verfassungswiedrigen Auswirkungen dieser Regelung gegebenenfalls durch einen (nachträglichen) Erlass nach § 44 SGB II Rechnung getragen werden; jedoch taugt dieser Gedanke wenig bei Dauerbedarfen wie dem Vorliegenden. Der Erlass müsste dann mit der Darlehnsgewährung verbunden werdem; die Darlehnsgewährung würde damit ad absurdum geführt. Eine solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze.
Nach alldem konnte die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
die Berufung war zulässig, da Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG | | Schlagwort: | Stromkosten | | Leistungssystem: | SGB II |
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