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Gericht:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen:L 34 AS 690/09
Datum der Entscheidung:04.11.09
Paragraph: 
Entscheidungsart:Beschluss
Überschrift: 
Instanz 1:Sozialgericht Berlin
Instanz 2:Landessozialgericht Berlin - Brandenburg
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:Az.: L 34 AS 690/09
____________________
Az.: S 159 AS 4603/08
Berlin

Beschluss

in dem Rechtsstreit


des Herrn....... -Kläger und Berufungskläger-

gegen

das JobCenter Charl....
Berlin - Beklagter und Berufungsbeklagter-

hat der 34. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Weinert, die Richterin am Landessozialgericht Radon und die Richterin am Sozialgericht Schaefer am 4. November 2009 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Erstattung ihm im Jahr 2007 entstandenen Bewerbungskosten.

Der Beklagte bewilligte dem 1983 geborenen Kläger, der im September 2005 eine Ausbildung als Koch abgeschlossen hatt, seit August 2005 arbeitslos war und im Jahr 2006 wiederholt an einer vom Beklagten geförderten beruflichen Trainingsmmaßnahme teilgenommen hatte, mit Bescheid vom 9. Mai 2007 antragsgemäß Bewerbungskosten in Höhe von
25 € für fünf nachgewiesene Bewerbungen. Zugleich wies er darauf hin, dass je weiterer nachgewiesener Bewerbung 5 € maximal 260 € im Jahr, erstattet werden könnten. Die maßgebende Frist beginne aufgrund der ersten Beantragung am 24. April 2007 und ende am 23. April 2008. Zuvor waren dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom März 2007 Bewerbungskosten für den Vorjjahreszeitraum vom 24. April 2006 bis zum 23. April 2007 in Höhe von 260 € erstattet worden.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß weitere Bewerbungskosten in Höhe von 160 €.

Am 1. August 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für 25 weitere Bewerbungen. Mit Bescheid vom 6. August 2007 bewilligte der Beklagte Bewerbungskosten für lediglich 15 Bewerbungen in einer Gesamthöhe von 75 € mit der Begründung, der jährliche Höchstbetrag für Bewerbungskosten betrage 260 €; seit Beginn der Jahresfrist am 24. April 2007 seien bereits Kosten für 37 Bewerbungen, insgesamt 185 €, übernommen worden.

Mit seinen gegen die Bescheide vom 6. und 7. August 2007 am 9. August 2007 erhobenen Widersprüchen machte der Kläger geltend, er sei vom Beklagten aufgrund einer sanktionsbewährten Eingliederungsvereinbarung verpflichtet worden, mindestens 15 Bewerbungen pro Monat zu tätigen.

Am 27. September 2007 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten für 46 Bewerbungen, welche der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 ablehnte. Zur Begründung führte er aus, die Erstattung weiterer Bewerbungskosten sei bis zum 23. April 2008 nicht mmehr möglich, da bereits Kosten für 52 Bewerbungen in Höhe von 260 € übernommen worden seien. Der Kläger erhob hiergegen am 11. Oktober 2007 Widerspruch.

Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Januar 2008 (W.../07 und W .../07) sowie vom 22. Januar 2008 (W.../07)zurück und begründete dies damit, dass pauschal für jede Bewerbung Kosten in Höhe von 5 € übernommen werden könnten, die Höhe der zu übernehmenden Bewerbungskosten jedoch auf einen Betrag von 260 € pro Jahr beschränkt sei. Dioe Jahresfrist beginne aufgrund der erstmaligen Antragsstellung jeweils am 24. April eines jeden Jahres. Nachdem dem Kläger am 8. Mai, 6. Juni und 6 August 2007 Kosten für insgesamt 52 Bewerbungen in Höhe von 260 € bewilligt worden seien, könnten Kosten für weitere Bewerbungen innerhalb der Jahresfrist nicht mehr übernommen werden.

Mit seiner am 8. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme weiterer Bewerbungskosten für insgesamt 65 Bewerbungen in Höhe von jeweils 5 €. Zur Begründung trägt er vor, er sei dem Beklagten gegenüber verpflichtet, mindestens 15 Bewerbungen im Monat zu tätigen, welche 180 Bewerbungen im Jahr entspreche.Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, den Höchstbetrag für Bewerbungen auf 260 € zu begrenzen, da die verbleibenden Kosten nicht vom Regelsatz gedeckt werden könnten. Im übrigen verursache eine schriftliche Bewerbung tatsächliche Kosten in Höhe von 8,44 €.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. März 2009 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach der für den streitigen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 260 € jährlich. Dieser Betrag sei bezogen auf das maßgebliche Jahr seit Antragstellung ausgeschöpft. Aus der Eingliederungsvereinbarung ergebe sich keine weitergehender Anspruch. Die Berufung sei zuzulassen, weil die Frage, welche Gesetzesfassung anzuwenden sei, grundsetzlicher Bedeutung habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. April 2009 zugestellte Urteil am 17. April 2009 Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, der Höchstbetrag von 260 € habe dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr entsprochen, wie sich aus der maßßgeblichen Änderung des Gesetzes ergebe. Seine Existenzsicherung sei nicht mehr gewährleistet, wenn höhere Bewerbungskosten aus der Regelleistung bestritten werden müssten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts berlin vom 26. März 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21 Januar 2008 (W.../07), unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 (W.../07) und des Bescheides vom 8. Oktober 2007 in gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 (W.../07) zu verurteilen, ihm für weitere 65 Bewerbungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 Kosten in Höhe von 325 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowei den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar gemäß § 144 Abs.1 Nr.1, Abs.3 SGG aufgrund der Zulassung im Urteil vom 26. März 2009 zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Der kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Bewerbungskosten.
Ein solcher Anspruch besteht nicht gemäß § 16 Abs.1 Satz 2 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2954) - SGB II a.F. - in Verbindung mit §§ 45 - 47 des dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 594) - SGB III a.F.- Die Anwendbarkeit dieser in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung folgt aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 des zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2917) - SGB II -. Danach sind dann, wenn dieses Gesetzbuch geändert wird und soweit, wie wie hier, nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist. So lag es hier. Der Anspruch des Klägers auf Übernahme von Bewerbungskosten für den maßgebenden Jahreszeitraum vom 24. April 2007 bis zum 23. April 2008 ist vor dem Inkraftteten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2009 entstanden. Dies steht ausdrücklich mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang. Denn nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrs. 16/10810 S. 50 [zu Nummer 18 <§ 66>]sollte mit der Übergangsregelung sichergestellt werden, dass für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei rechtsänderungen die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin anzuwenden sind; eine im wesentlichen gleichlautende Regelung habe sich im SGB III bewährt.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. konnte die Agebtur für Arbeit im Übrigen, d.h. neben den Leistungen nach § 35 des dritten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB III - (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II), weitere im SGB III geregelten Leistungen erbringen. Hierzu gehörten nach § 45 Satz 1 SGB III a.F. unterstützende Leistungen zur Beratung und Vermittlung insbesondere arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitsuchender, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder vorraussichtlich nicht erbringen wird. Als solche konnten gemäß § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III a.F. zwar auch Bewerbungskosten , d.h. Kosten für die erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, übernommen werden. Nach § 3 Abs.2 der auf der Grundlage von § 47 Satz 1 SGB III a.F. erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003 (ANBA 2003 S. 731; abgedruckt u.a. in Lehr- und Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, im Anhang zu § 47 SGB III) ist im Falle der Pauschalierung von Bewerbungskosten, die nach Absatz 1 der Regelung im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen grundsätzlich zulässig ist, je nachgewiesener Bewerbung ein Betrag von 5 € zu erstatten. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB III a.F. waren Bewerbungskosten aber insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 260 € jährlich zu übernehmen. Leistungen in dieser Höhe hat der kläger bereits aufgrund der Bescheide des Beklagten vom 9. Mai, 6. Juni und 6. August 2007 für den maßgebenden Zeitraum von einem Jahr beginnend ab dem 24. April 2007 erhalten. Auf darüber hinausggehende Leistungen hat der Kläger angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift keinen Anspruch (vgl. BSG, urteil vom 2 September 2004 - B 7 AL 62/03 R - Juris rdNr. 16 f., wonach die vollumfängliche übernahme aller im zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden Kosten im übrigen auch nicht dem Willen des seinerzeitigen Gesetzgebers entsprochen habe, wie sich der Schaffung der höchstbetragsgrenze nach § 46 Abs 1 SGB II a.F. sowie der Ermächtigung der Bundesanstalt in bezug auf die möglichkeit zur regelung von Pauschalen [vgl. § 47 Satz 2 SGB III a.F.] entnehmen lasse; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand september 2009, § 46 RdNr. 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höchstbetragsregelung, über deren Ausschöpfung ohnehin grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden war, nicht, zumal die Leistungen des Ersten Abschnitts "Unterstützung der Beratung und Vermittlung" des Vierten Kapitels "Leistungen an Arbeitnehmer" SGB III a.F. im Zusammenhang mit der Suche des Arbeitsuchenden nach einer Beschäftigung oder einem Ausbildungsverhältnis standen und ihn lediglich befähigen sollten, seinen Eigenbemühungen (vgl. § 119 Abs. 1 Nr.2 SGB III) in gebotenem Umfang nachzukommen, ohne den Anspruch zu erheben, in jeder hinsicht kostendeckende Zuschüsse zu normieren. Dass der Höchstbetrag für die übernahme von Bewerbungskosten aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2009 in § 46 SGB III nicht mehr enthalten ist, deutet, anders als der kläger vermutet, nicht darauf hin, dass der Gesetzgeber zu einer anderen Einschätzung der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Vorschrift gelangt wäre. Vielmehr steht die Gesetzesänderung im Zusammenhang mit den bereits in der 14. und 15. Legislaturperiode begonnenen Reformen auf dem Arbeitsmarkt, die aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (a.a.O.) ihren Fortgang erfahren haben. insofern sind aufgrund der nunmerigen Regelung eines Vermittlungsbudgets für Arbeitsuchende (vgl. § 45 SGB III) mit dem Ziel, diese bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eingliederungsziele besser unterstützen zu können, insgesamt neun bislang einzeln geregelte Arbeitnehmerleistungen der aktiven Arbeitsförderung - darunter auch die Übernahme von Bewerbungskosten als unterstützende Leistung - entfallen (vgl. BTDrs. 16/10810 S. 23).

Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Eingliederungsvereinbarung sei er verpflichtet, monatlich 15 Bewerbungen zu tätigen, andernfalls habe er Sanktionen zu befürchten, kommt es hierauf nicht an. Etwaige Sanktionen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Streits. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine pauschalierte Kostenübernahme für monatlich 15 nachgewiesene Bewerbungen zugesichert hat. Aufgrund der Eingliederungsvereinbarung wurde allein der in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. in Verbindung mit §§ 45, 46 SGB III a.F. enthaltene Anspruch des klägers, der grundsätzlich lediglich auf die Ausübung pflichtgemäßen ermessens des Beklagten gerichtet ist, dahingehend gebunden, dass der kläger nunmmehr einen Anspruch auf Übernahme von bewerbungskosten in gesetzlich bestimmter Höhe bei entsprechendem Nachweis hat, mithin auf Erstattung von Maximal 260 € im Jahr (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. August 2009 - L 16 AS 9/09 NZB - Juris RdNr. 19). Dieser Anspruchh wurde vom Beklagten erfüllt.

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von über dem Höchstbetrag von 260 € hinausgehenden bewerbungskosten folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach kann für den Fall, das ein Einzelfall von der regelleistung unfasster und nach den umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des lebensunterhalts weder durch das vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, als sachleistung oder als geldleistung im Darlehnswege gewährt werden. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass der kläger die für die maßgeblichen Bewerbungen aufgewandten Kosten bereits vor Antragsstellung beim Beklagten getätigt hat. Vvergleichbares gilt für einen auf § 73 Satz 1 des zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestützten Anspruch. Danach können Leistungen vom zuständigen Träger der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz von Sozialhilfsmitteln gegebenfalls ggerechtfertigt hätte sein können. Im Übrigen kommt ein solcher Anspruch auch aufgrund des aus § 2 abs. 1 SGB XII folgenden Grundsatzes des nachrangs der Sozialhilfe nicht in Betracht. Denn Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von anderen Trägern der Sozialleistungen, wenngleich wennngleich in vom Gesetzgeber begrenzter Höhe, erhält.

Soweit der kläger schließlich infrage stellt, ob die ihm im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, insbesondere die monatlich gewährte pauschalierten Regelsätze, existenzsichernnd seien, wenn er hieraus über einen Jahresbetrag von 260 € hinausgehende Bewerbungskosten zu tragen habe, ist dem nicht weiter nachzugehen. denn die jeweiligen Bescheide über die Gewährung von Leistungen der grundsicherung für Arbeitsuchende sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren.

die Entscheidung über die außergeriochtlichen Kosten des Klägers beruht auf § 193 SGG.

die Revision ist nicht zuzulassen, da die Vorraussezungen des § 160 Abs. 2 nr. 1 und nr. 2 SGG nicht vorliegen.


Rechtsmittelbelehrung:
Schlagwort:Bewerbungskosten
Leistungssystem:SGB II und SGB III


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