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Gericht:Sozialgericht Regensburg
Aktenzeichen:S 14 KR 60/08
Datum der Entscheidung:13.06.08
Paragraph:§ 60 SGB V
Entscheidungsart:Urteil
Überschrift:1. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen sind von der Krankenkasse nicht zu übernehmen, wenn nicht das Merkzeichen „aG“ oder „BL“ oder „H“ oder die Pflegestufe II oder III vorliegt und der MDK eine hohe Behandlungsfrequenz zu Recht ablehnt.
2. Eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilometer statt 20 Cent ist nicht möglich.
Instanz 1:S 14 KR 60/08
Instanz 2: 
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:SOZIALGERICHT REGENSBURG

GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

...
- Kläger -

,,,
Proz. Bev.: D.

gegen

... Krankenkasse,

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht ... , am 13. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ... geborene Kläger ist ... und leidet an einer ... Mit Antrag vom 10.05.2007 begehrte er die Übernahme von Fahrtkosten mit einem Taxi mit Rechnung vom 26.04.2007 in Höhe von 60,00 €. Weitere Taxikosten vom 28.06.2007 wurden mit Antrag vom 07.07.2007 in Rechnung gestellt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 08.05.2007 und dann mit Bescheid vom 22.08.2007 darauf hin, dass die Taxifahrt vom 26.04. nicht übernommen werden könne, da nicht im Zusammenhang mit der ... erfolgt. Im Bescheid vom 22.08.2007 ist dargetan, dass die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung ebenso nicht übernommen werden können, da nicht für die ... erfolgt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers führte zu zwei Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wonach keine hohe Behandlungsfrequenz gegeben sei und somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorliegen würden. Dies wurde dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.23008 so mitgeteilt unter Hinweis auf die Krankentransport-Richtlinien.

Dagegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein. Diese Klage (S 14 KR 60/08) wurde mit dem Rechtsstreit S 14 KR 66/08 verbunden. Unter dem Aktenzeichen S 14 KR 60/08 wurden beide Rechtsstreitigkeiten weitergeführt. Der vormalige Rechtsstreit S 14 KR 66/08 bezeichnet zwar in seiner Klage wiederum den Bescheid vom 22.08.2007, aus der Vollmacht an den Vertreter des Klägers geht jedoch hervor, dass damit die Kilometerpauschale beklagt werden sollte. Diese wurde mit Antrag vom 21.10.2007 (als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) bezeichnet durch den Kläger bei der Beklagten eingereicht. Es sollten nicht Fahrtkosten in Höhe von 20 Cent, sondern von 30 Cent angesetzt werden. Mit Bescheid vom 29.10.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß dem Krankenversicherungsrecht nur 20 Cent angeordnet werden könnten. Der dagegen eingelegte Widerspruch endete im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008.

Daneben betrieb der Kläger einen weiteren Rechtsstreit unter seinem eigenen Namen unter dem Az. S 14 KR 70/08. Insoweit erging Gerichtsbescheid vom 02.05.2008 wegen Unzulässigkeit dieser Klage. Ein weiteres Verfahren als einstweilige Anordnung unter dem Az S 14 KR 69/08 ER betrieben endete mit dem Beschluss vom 12.03.2008, wonach der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss des BayLSG vom 03.06.2008).

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,

sowohl die Bescheide vom 08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2008 wie den Bescheid vom 29.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2008 aufzuheben und dem Kläger für Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung die Taxikosten zu erstatten bzw. soweit selbst gefahren wird, einen höheren Entschädigungssatz von 0,30 € anzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsbescheid ergehen kann.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren S 14 KR 66/08, S 14 KR 70/08 und S 14 KR 69/08 ER sowie die Beklagtenakten. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die zulässigen Klagen sind im Sinne einer objektiven Klagehäufung nicht begründet, denn die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Das Gericht macht ebenso von der Vorschrift des § 136 Abs.3 SGG Gebrauch, der im Verfahren des Gerichtsbescheids ebenso seine Anwendung findet und verweist auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen der Bescheide und Widerspruchsbescheide der Beklagten, denen es folgt und die sie sich zu eigen macht.

Die Beklagte hat zu Recht § 60Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) angewandt, wonach die Höchstvergütungspauschale von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen ist. Für eine höhere Höchstvergütungspauschale bleibt somit von Gesetzes wegen kein Raum. Diese Handhabung entspricht dem § 5 BRKG, wonach 20 Cent pro Kilometer festgeschrieben sind; ein erheblich darüber hinausgehendes („dienstliches“) bestehendes Interesse für eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilometer kann im Fall des Klägers nicht gesehen werden. Er selbst gibt kein darüber hinausgehendes Interesse an, verweist nur darauf, dass der Höchstbetrag eben 30 Cent sei. Dies reicht nicht aus.

Soweit es die Fahrkosten zu den ambulanten Behandlungen außerhalb der ... betrifft (Taxifahrten) fehlt es schon an der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte; des Weiteren sind die Voraussetzungen nach den anwendbaren Krankentransport-Richtlinien nicht erfüllt. Der Kläger weist in seinem Schwerbehindertenausweis nicht die Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ auf (nur ...) und verfügt nicht über die Pflegestufe II oder III in der Pflegeversicherung. Eine hohe Behandlungsfrequenz wurde durch den MDK zu Recht abgelehnt. Wie das BayLSG in seinem Beschluss vom 03.06.2008 ausführt, hat die Beklagte grundsätzlich zu Recht die Fahrkosten zur ... und zur stationären Behandlung sowie nach Maßgabe des § 60 SGB V übernommen. Eine weiter darüber hinausgehende Entscheidung lassen die Vorschriften nicht zu.

Somit bestehen keine Ansprüche, weder nach dem Sachleistungsprinzip des § 13 Abs.1 SGB V noch als Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs.3 SGB V (dieser kann nicht weiter reichen, als ein Sachleistungsanspruch).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, da es dem Kläger nicht nur um die Einforderung einer Summe von unter 750,00 € geht(§ 144 SGG), sondern die Klage darauf gerichtet ist, weiterhin und künftig Taxikosten bzw. Fahrtkosten zu übernehmen bzw. in höherer Art zu übernehmen.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann nur mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstr. 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

...
Richter am Sozialgericht

Ausgefertigt – Beglaubigt
Sozialgericht Regensburg

Regensburg, den 01.07.08

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
... Amtsinspektorin

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden.










Schlagwort:Krankenfahrtkosten
Leistungssystem:SGB V


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