| | Gericht: | Sozialgericht Nürnberg | | Aktenzeichen: | S 19 AS 774/09 ER | | Datum der Entscheidung: | 21.07.09 | | Paragraph: | § 21 Abs. 2 SGB II | | Entscheidungsart: | Beschluss | | Überschrift: | | | Instanz 1: | SG Nürnberg S 19 AS 774/09 ER | | Instanz 2: | | | Instanz 3: | | | Redaktioneller Leitsatz: | Alleinige Sorge liegt vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird. | | Entscheidung: | Beschluss:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsstellerin für die Zeit vom 09.06.2009 bis 31.08.2009, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 20.05.2009, den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen
Gründe:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die am xxx geborene Antragstellerin ist Mutter eines dreijährigen Sohnes. Am 23.03.2009 beantragten sie bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei gab sie u.a. an, seit dem 17.03.2009 von ihrem Ehemann dauernd getrennt zu leben und alleinerziehend zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2009 wurde der Ehemann aufgefordert, beginnend mit Mai 2009 jeweils zum ersten eines jeden Monats insgesamt 339,- EUR Unterhalt (199,- Kindesunterhalt und 140.- EUR Trennungsunterhalt) zu bezahlen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte die Antragstellerin am 07.05.2009 weiter mit, dass sie derzeit bei ihrer Schwester in einem Zimmer wohne. Ihre Schwester arbeite als Friseurin und verdiene ca. 800,- EUR. Der Lebensgefährte ihrer Schwester erhalte derzeit BaföG. Sie könne bei ihrer Schwester kostenlos wohnen. Außerdem müsse sie für die Verköstigung nichts zahlen.
Mit Bescheid vom 07.05.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Sohn für die Zeit vom 23.03.2009 bis 31.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 14,68 EUR sowie für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.08.2009 in Höhe von 48,92 EUR monatlich. Hierbei legte die Antragsgegnerin ihrer Leistungsberechnung u.a. eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR, Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 339,- EUR, ein sonstiges Einkommen in Höhe von insgesamt 44,96 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 164,- EUR zugrunde.
Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 20.05.2009 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie im März für sich überhaupt keinen Unterhalt erhalten habe und weder ihr Sohn noch sie ein sonstiges Einkommen gehabt haben. Sollte die Antragsgegnerin hiermit eine Unterstützung durch die Bereitstellung von Lebensmitteln seitens ihrer Schwester meinen, so teile sie hiermit mit, dass es sich dabei um eine einmalige Unterstützung zur Deckung einer akuten Notlage und nicht um eine Dauerlösung handele. Analog gelte dies ebenso für den Zeitraum 01.04.2009 bis 31.08.2009. Weder habe sie die von der Antragsgegnerin angerechneten 140,- EUR Unterhalt für sich erhalten noch das sonstige Einkommen in Höhe von 28,08 EUR für sich bzw. 16,88 EUR für ihren Sohn.
Mit Schreiben vom 09.06.2009 hat die Antragstellerin das Sozialgericht Nürnberg um einstweilen Rechtsschutz ersucht. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weist sie darauf hin, dass sowohl ihre Schwester als auch deren Lebenspartner den ganzen Tag außer Haus seien (sie sei Vollzeitbeschäftigte und er studiere im Vollzeitstudium) und sie bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes nicht unterstützen könnten. Wenn sie abends nach Hause kämen , müssten sie sich um Einkäufe, die Versorgung des eigenen Haushalts bzw. das Studium kümmern. Außerdem sei ihr Einkommen so gering, dass sie nicht auch noch ihren Sohn und sie unterstützen könnten.
Die Antragsgegnerin weist u.a. darauf hin, dass die Antragstellerin bei einer ihrer Vorsprachen mitgeteilt habe, dass der Noch-Ehemann als „doppelter“ Unterhaltspflichtiger einen Betrag in Höhe von 339,- EUR zahle. Hierbei fielen 140,- EUR als Ehegattenunterhalt und 199,- EUR als Kindsunterhalt an. Nach den Worten der Antragstellerin solle dieser Betrag ab Antragstellung auch gezahlt worden sein, so dass im Rahmen der Berechnung eben die entsprechenden Unterhaltsbeträge bedarfsmindernd angerechnet worden seien.
Die Antragstellerin entgegnete hierauf mit Schreiben vom 18.08.2009 u.a., dass es sich bei der genannten Unterhaltshöhe von 339,- EUR um eine Berechnung durch Ihren Anwalt handele. Tatsächlich bekommen habe sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann jedoch im Mai 200,- EUR für ihren Sohn, später noch 164,- EUR Kindergeld (welches im Mai noch auf sein Konto eingegangen sei) sowie 70,- EUR oder 80,-EUR für sich. Im Juni habe sie bislang 200,- EUR für ihren Sohn und 60,- EUR für sich von ihm erhalten. Darüber hinaus sei derzeit sie diejenige, die den kompletten Haushalt für alle vier Bewohner führe, inklusive Einkauf, Wäschewaschen, aufräumen, kochen usw. Somit sei sie eine Unterstützung für ihre Schwester und deren Freund, nicht umgekehrt.
Mit Schreiben vom 22.06.2009 forderte das Gericht die Antragstellerin auf, die Höhe der Unterhaltszahlungen durch Vorlage von Belegen (z.B. Kontoauszügen, Quittungen, Bestätigung des Unterhaltspflichtigen) nachzuweisen. Die Antragstellerin legte daraufhin Kontoauszüge vor, angesichts deren die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.07.2009 zusicherte, dass das Arbeitslosengeld II selbstverständlich entsprechend dem tatsächlichen Unterhaltszuschuss nachberechnet werde.
Auf die Frage des Gerichts, ob der Eilantrag für erledigt erklärt werde, da es ihr im Übrigen zuzumuten sei, den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sowie eines sich daran gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens abzuwarten, teilte die Antragstellerin mit, dass sie den Antrag hinsichtlich des Alleinerziehendenzuschlags aufrecht erhalte. Sie lebe wie jede andere alleinerziehende Mutter, sei im Alltag auf sich alleine gestellt und wirtschafte für sich und ihr Kind alleine, da ihre Schwester und deren Partner beruflich und in Ausbildung sehr eingebunden und beide Pendler seien. Sie kämen erst am Abend nach Hause, oft sei ihr Sohn schon im Bett. Sie wohne im Neubaugebiet. Hier gebe es keine Einkaufsmöglichkeiten, keinen Arzt etc. In der Innenstadt gebe es kaum Discountmärkte, da diese sich an den Peripherien entgegengesetzt zum xxx befänden. Es sei häufig nicht möglich günstig einzukaufen. Sie sei auch zeitlich sehr belastet, da sie bedingt durch die Trennung und den Problemen mit den fehlenden Unterhaltszahlungen ihres Mannes viele Behördengänge erledigen müsse. Auch sei sie auf Wohnungssuche. Da ihr Kind erst ab September einen Kindergartenplatz habe, müsse sie ihn zu den Terminen mitnehmen. Er sei im Moment öfters krank, was ihr die Organisation noch erschwere. Auch müsse sie im Hinblick auf ihre im Herbst beginnende Ausbildung als Einzelhandelskauffrau Anträge stellen, musste einen Kindergartenplatz suchen und Unterlagen besorgen. Es fehle ihr die Zeit für günstiges Wirtschaften und sie sei durch die beschriebene Situation sehr belastet.
Die Antragstellerin beantragt zuletzt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 SGG in Betracht. Deren Erlass verlangt auf der Begründetheitsebene die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Gundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG) NJW 1997, 479,
480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005,
927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen m.a.W. derart in Wechselbeziehung zueinander, als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zunehmenden Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils sinken und umgekehrt.
Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zusteht.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist für Personen, die mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren zusammenleben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung. „Pflege“ und „Erziehung“ sind die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es geht mithin um die gesamte Sorge für das Kind, also Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung (vgl. Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 28). Alleinige Sorge liegt vor, wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil oder Partner nachhaltig unterstützt wird. Ohne Einfluss auf den Anspruch ist die Mitwirkung Dritter an der Pflege und Erziehung dann, wenn sie geringfügig ist. Dabei ist nicht allein auf den zeitlichen Umfang der Mitwirkung abzustellen, denn einerseits stehen auch zwei zusammenlebende Elternteile für die Aufgabe der Pflege und Erziehung nicht ständig, sondern beispielsweise aufgrund von Erwerbstätigkeit nur in eingeschränktem Umfang zu Verfügung. Andererseits liegt gemeinsame Pflege und Erziehung jedoch nur dann vor, wenn sich beide Personen qualitativ in etwa gleichem Umfang daran beteiligen. Für die Feststellung insoweit kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall an (vgl. Lang/Knickrehm, a.a. O., § 21 Rdnr. 30).
Die Frage, wann die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung von Kindern wesentlich oder unwesentlich ist, bestimmt sich auch nach dem Zweck des Mehrbedarfszuschlags, der vom Gesetz selbst nicht näher beschrieben wird, wohl aber im Gesetzgebungsverfahren Ausdruck gefunden hat. Da nach dem Willen des SGB II-Gesetzgebers die Vorschrift in § 21 SGB II an die entsprechenden Vorschriften im BSHG inhaltlich anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucksache 15/1516, Seite 57 zitiert nach LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007, L13 AS 50/07 ER auch zum Folgenden), kann insoweit auf die Motive zum 4. Änderungsgesetz des BSHG vom 21. Juni 1985 (vgl. BT-Drucksache 10/3079) zurückgegriffen werden. Danach war es tragende Erwägung, den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende einzuführen, dass bei Personen, die auf sich allein gestellt sind und für die Pflege und Erziehung ihres Kindes auf Hilfe nicht zurückgreifen können, ein höherer Bedarf für den im Regelsatz erfassten notwendigen Lebensunterhalt entsteht. Denn aufgrund des Umstandes, dass dieser Personenkreis zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht ist als Personen, die eine entsprechende Unterstützung erfahren, führt dies erfahrungsgemäß dazu, dass für die Ernährung ein höherer Bedarf anfällt, da sie aufgrund der höheren zeitlichen Beanspruchung durch die Beaufsichtigung des Kindes nicht die Zeit haben, preisbewusst einzukaufen, und stattdessen die nächstgelegene, nicht unbedingt preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit nutzen müssen. Ferner ging der Gesetzgeber davon aus, dass höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen entstehen, weil es eine mitbetreuende Person nicht gibt und deshalb häufiger externer Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigt wird.
Hiernach ergibt sich für das Gericht folgendes Bild: Die Antragstellerin teilt sich nach ihren eigenen Angaben – an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht – die Pflege und Erziehung ihres Kindes weder mit dessen Vater noch mit ihrer Schwester und deren Freund. Zwar wohnt die Antragstellerin vorübergehend mit diesen zusammen, entscheidend für den begehrten Mehrbedarfszuschlag ist jedoch, dass die Antragstellerin die Erziehungslast alleine trägt. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass auch bei „normalen“ Familien im Regelfall zumindest ein Elternteil als berufstätiger Arbeitnehmer ganztags außer Haus sei und während dessen der andere Elternteil auch auf sich alleine gestellt sei, greift insoweit zu kurz, als bei „normalen“ Familien sämtliche Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen trotz dieser Berufstätigkeit gemeinsam beraten und entschieden werden. Der zeitliche Umfang der Mitwirkung ist nur von untergeordneter Bedeutung (s.o.). Hinzu kommt, dass sich das Zusammen“leben“ der Antragstellerin mit ihrer Schwester und deren Freund nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts im Zusammenwohnen erschöpft und keinerlei gemeinsame Gestaltung der Tagesabläufe erfolgt. Die Antragstellerin muss den Alltag und die oben beschriebenen, den Mehrbedarf rechtfertigenden Einschränkungen der Lebensführung offensichtlich alleine bewältigen. Die Schwester der Antragstellerin und deren Freund unterstützen die Antragstellerin weder bei Behördengängen, Arztbesuchen und Einkäufen noch in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen in einer Weise, die den Ansatz einer Mehrbedarfszuschlages ausschließen würde. Letztlich wird es jedoch Aufgabe der Antragsgegnerin sein, die Lebensverhältnisse der Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einer abschließenden Klärung zuzuführen.
Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war die Antragsgegnerin zur Gewährung des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Bezüglich des Zeitraums der vorläufig zuzuerkennenden Leistungen war zu berücksichtigen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen werden können und die einstweilige Anordnung nicht mehr geben darf, als mit einer Klage erreicht werden könnte. Streitgegenstand des Widerspruchs- sowie eines sich daran ggfs. anschließenden Klageverfahrens sind vorliegend die der Antragstellerin bis 31.08.2009 bewilligten Leistungen. Der Antragstellerin konnte daher nur für die Zeit vom 09.06.2009 bis 31.08.2009 der begehrte Mehrbedarfszuschlag zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Die Vorsitzende der 19. Kammer
| | Schlagwort: | Mehrbedarf für Alleinerziehende, Unterhaltsvermutung | | Leistungssystem: | SGB II |
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