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Gericht:Sozialgericht Leipzig
Aktenzeichen:S 25 AS 2851108
Datum der Entscheidung:18.12.09
Paragraph:§ 22 SGB II
Entscheidungsart:Unbekannt
Überschrift:Heizkosten, Strom, 6% Regelsatz - Untrennbarkeit der Kosten für die Heizung von den Haushaltsenergiekosten
Instanz 1:S 25 AS 2851108
Instanz 2: 
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:S 25 AS 2851108 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. Lars XXX Leipzig,
2. XXX Leipzig,
3. XXX Leipzig,
vertreten durch XXX Leipzig,
4. XXX Leipzig,
vertreten durch XXX Leipzig,
5. XXX Leipzig,
vertreten XXX Leipzig,
6. XXX Leipzig,
vertreten durch XXX Leipzig,
- Kläger-

Prozessbevollmächtigter: (zu 1-6) Frömmig, Stiller & Kollegen, - Rechtsanwaltskanzlei
-, Bitterfelder Straße 7-11,04129 Leipzig,

gegen
Arbeitsgemeinschaft Leipzig, vertreten durch den Geschäftsführer, AXIS-Passage I Aufgang
A, Georg-Schumann-Straße 175, 04159 Leipzig,
- Beklagte


hat die 25. Kammer am Sozialgericht Leipzig gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2009 in Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht xxx, den ehrenamtlichen Richter xxx und die ehrenamtliche Richterin xxx für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 03.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.04.2007 und 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2007, den Klägern für den Monat April 2007 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 420,80 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erstattung der Heizkostennachzahlung für den Zeitraum 23.02.2006 bis 19.02.2007 gemäß Rechnung vom 14.03.2007. Wegen des Inhaltes der Rechnung wird Bezug genommen auf Blatt 66 der Verwaltungsakte. (Nachzahlung Strom 533,73 €)

Mit Bescheid vom 16.01.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.02.2007 bis 31.07.2007. Darin enthalten sind monatliche Zahlungen von 31,36 € für Heizkosten.

Die Beklagte ermittelte diesen Betrag ausgehend von den Abschlagszahlungen, die die Kläger zu entrichten hatten in Höhe von monatlich 148,00 €. Die Stromkosten für Haushaltsenergie und Warmwasserpauschale wurden in Höhe von 8 % der Regelleistung angesetzt
und auf 2 x 298,00 €, 1 x 265,00 € und 3 x 199,00 € errechnet, so dass sich folgende Rechnung ergab:

23,84 €
23,84 €
21,20 €
15,92 €
15,92 €
15,92 €
116,64 €
Abschlagszahlung Strom 148,00 €
- 116,64 €

Monatliche Heizkosten ab 01.01.2006 31,36 €

Auf die Berechnung von Blatt 40 der Verwaltungs akte wird Bezug genommen.
Die Kläger beheizen ihre Wohnung mit Tagstrom. Eine gesonderte Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten und des übrigen Stromes ist nicht möglich.
Mit Bescheid vorn 03.04.2007 (Blatt 75 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte den Klägern für den Monat April 2007 eine Nachzahlung für Heizstrom aus der Stromrechnung 2006/2007 in Höhe von 112,93 €.
Mit Bescheiden vom 23.04.2007 und 02.06.2007 erfolgte jeweils eine Erhöhung der monatlichen Gesamtleistung unter Bezug auf den Bewilligungsbescheid vorn 16.01.2007 (BI. 63 der VA), wobei die bewilligte Heizkostenhöhe unverändert blieb.

Der Bescheid vom 02.06.2007 enthält weder einen Hinweis auf § 86 SOG noch eine Widerspruchsbelehrung.

Unter dem 23.06.2008 ergingen 2 Widerspruchsbescheide (BI 298 und 308 der VA).
Im Widerspruchsbescheid BI. 298 wurde der Widerspruch gegen die Heizkostennachforderung als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid BI. 308 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.06.2007 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.03.2007 und 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2008 abzuändern und den Klägern höhere Kosten der Unterkunft und Heizkosten zu erstatten und den Bescheid vom 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.06.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten den Klägern höhere Heizkosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine weitere Übernahme von Stromkosten nicht erfolgen könne, da den Klägern mit der Regelleistung in der Größe von 8 % der Regelleistung
Kosten für die Haushaltsenergie gewährt wurden.
Im Übrigen wird auf die Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 09.09.2009 BI. 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die inhaltlich auf die Erstattung der Betriebskostennachzahlung und damit auf die Kosten der Unterkunft beschränkte Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Bescheid vom 03.04.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.04.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben gemäß § 22 SGB II im Monat April 2007 einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Betriebskostennachzahlung für die Zeit vom 23.02.2006 bis 19.02.2007 in Höhe von 533,73 €.

Die Kläger haben gemäß § 22 SGB II einen Anspruch auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Gemäß dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Kläger haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlungen des Betrages von 533,73 €, da nicht auszuschließen ist, dass es sich dabei ausschließlich um Heizkosten handelt. Die Untrennbarkeit der Kosten für die Heizung von den Haushaltsenergiekosten führt nicht zu
einer Beweislastentscheidung zu Ungunsten der Kläger. Die Kläger haben keine Möglichkeit, den konkreten Verbrauch für die Heizung nachzuweisen. Berechnungen über den KW-Wert der Heizkörper bieten ebenfalls nur Schätzergebnisse und keine konkreten Ergebnisse.
Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte monatliche Zahlung von 31,36 € Heizkosten steht bei einer Wohnungsgröße von 110,00 m2 und einer Familie mit 6 Mitgliedern nach den Richtlinien der Beklagten Heizkosten in Höhe von monatlich
105,50 € als angemessen anzusehen. Der von der Beklagten geleistete Anteil in Höhe von 31,36 € beträgt hiervon nicht einmal l/3. Bereits aus diesem Vergleich kann geschlossen werden, dass die entstandenen Heizkosten mit Sicherheit nicht abgegolten sind. Bei Übernahme
der gesamten Nachzahlung von 533,73 € errechnen sich monatliche Heizkosten von 75,84 €. Diese sind nach den Richtlinien der Stadt Leipzig angemessen.

Da die Beklagte von der Rechnung vom 14.03.2007 bereits 112,93 € gezahlt hat (mit Bescheid vom 03.04.2007), hat die Beklagte die verbleibende Differenz von 420,80 € noch nachzuzahlen.
Gleiche Auffassung vertrat die Beklagte hinsichtlich des Abrechnungszeitraums 01.01.2006 bis 22.02.2006. Für diesen Zeitraum wurde die gesamte Nachzahlung Strom übernommen mit der Begründung, dass der konkrete Heizstrom nicht nachgewiesen werden kann (siehe Aktenvermerk Blatt 46 der Verwaltungsakte).
Die Kläger haben die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von monatlich 31,36 € stets an die Stadtwerke Leipzig gezahlt.

Die Klage gegen den Bescheid vom 02.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2008 war abzuweisen, da dieser Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 03.04.2007 war und der Widerspruchsbescheid somit zu Recht den Widerspruch als unzulässig abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass auch hinsichtlich der Abweisung der Klage eine Kostenlast für die Klagepartei nicht eintrat, da der Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 eine falsche (keine) Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

Die Berufung war zuzulassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Untrennbarkeit des Haushaltsstroms von den Heizkosten nicht existiert.

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sächsischen Landessozialgericht,
Parkstraße 28, 09120 Chemnitz, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 1I, 04105 Leipzig, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Schlagwort:Heizung
Leistungssystem:ALG II / Sozialhilfe


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