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Gericht:Landessozialgericht Hamburg
Aktenzeichen:L 5 B 18/08 PKH AS (S 31 AS 152/07)
Datum der Entscheidung:13.01.10
Paragraph:§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Entscheidungsart:Beschluss
Überschrift:Zur Erforderlichkeit eines Umzuges (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
Instanz 1:Sozialgericht Hamburg
Instanz 2:Landessozialgericht Hamburg
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz:Zur Erforderlichkeit eines Umzuges (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II)

1. Zu den anerkannten Umzugsgründen gehören u.a. auch nicht behebbare Konflikte mit anderen Hausbewohnern nach Scheitern zumutbarer „Befriedungsmaßnahmen" (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O.). Ein in der rechtlichen Wertung hiermit vergleichbarer Fall kann in der Konstellation einer Entfremdung zweier auf engem Raum (einer kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung) in Wohngemeinschaft zusammenlebenden jungen Frauen aus schwierigen sozialen Verhältnissen vorliegen.

2. Grundsätzlich kann auch ein aus pädagogischen Gründen bezweckter Umzug erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sein. Dies umso mehr, wenn die Zielsetzung den Zwecken des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII -, nach dem die Klägerin gefördert wird, entspricht.
Entscheidung:In dem Beschwerdeverfahren

X, Hamburg
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Brömmel, Hamburg

gegen

Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II,
22111 Hamburg
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -

hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Hamburg am 13. Januar 2010 durch
den Richter am Landessozialgericht Dr. Kuhl-Dominik als Vorsitzenden, den Richter am Landessozialgericht Dr. Flint und
die Richterin am Sozialgericht Abayan
beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klagerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 15. November 2007 aufgehoben. Der Klagerin wird fOr das Verfahren S 31 AS 152/07 in erster Instanz ab dem 17. August 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Matthias Brömmel bewilligt.
Ausergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe
Die am 3. Januar 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 15. November 2007 (dem Bevollmachtigten der Klagerin am 5.12.2007 zugegangen) eingelegte Beschwerde der Klagerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht gemag § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seinerzeit geltenden Fassung zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft und zulassig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist auch begrOndet, weil das Sozialgericht zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe far das seit dem 22. Januar 2007 anhangige Klageverfahren S 31 AS 152/07 nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen fOr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfallt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhalt auf Antrag eine Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persOnlichen und wirtschaftlichen Verhaltnissen die Kos-ten der ProzessfOhrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genagt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Denn Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, durch die der Antragsteller dem Bemittelten gleichzustellen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwagt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. Beschl. v. 22.1.1959 — 1 BvR 154/55, BVerfGE 9 S. 124, 129 f.; Beschl. v. 13.3.1990 — 2 BvR 94/88, BVerfGE 81 S. 347, 357; Berchtold, in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 4 Rn. 164 f. mit weiteren Nachweisen). Dabei darf die PrOfung der Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlichen GrOnden nicht dazu dienen, den
Rechtsstreit in das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzuverlagern; dies widerspräche seinem Charakter als eines summarischen Verfahrens, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen soll (so BVerfG, Beschluss vom 14.12.2006 — 1 BvR 2236/06, EuGRZ 2007, 62). Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung daher schon dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit deshalb besteht, weil der Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar gehalten werden kann.
Nach diesem Maßstab hat die am Sozialgericht verfolgte Klage S 31 AS 152/07 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat zumindest eine gute Chance, dass im Zuge des gerichtlichen Verfahrens die Beklagte zur Übernahme der (vollen) Mietkosten und der Genehmigung des im Streit stehenden Umzugs der Klägerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch — SGB II — verpflichtet wird. Denn nach den insbesondere auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen für den von der Klägerin durchgeführten Umzug wird die Entscheidung des Rechtsstreites von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beweiserhebung abhängen. Hinreichende Erfolgsaussichten sind aber im Prozesskostenhilfeverfahren i.d.R. dann gegeben, wenn über eine Behauptung der Partei Beweis zu erheben ist (Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage 2005, § 114 Rn. 26), da eine Beweisantizipation auch im Prozeßkostenhilfeverfahren nur in engen Grenzen möglich ist. Sie setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung aller schon fest stehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigenals ausgeschlossen erscheinen lässt (Philippi in Zöller, a.a.O.). So liegt der Fall hier indes nicht.
Entscheidend für den Erfolg der Klage vor dem Sozialgericht ist die Überzeugungsbildung des Gerichts darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben, die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin zu erbringen sind, da diese angemessen sind und der leistungsbegrenzende Grund nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht vorliegt, wonach dies nicht gilt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Ob die Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit des durch die Klägerin durchgeführten Umzugs aus einer Wohngemeinschaft in eine von ihr
alleine bewohnte Wohnung vorlag, setzt weitere Ermittlungen voraus, insbesondere eine Beweiserhebung Ober die persOnliche Situation der Klagerin im Verhaltnis zu ihrer Mitbewohnerin in der zuvor mit dieser in Wohngemeinschaft genutzten Wohnung. Erforderlich ist ein Umzug dann, wenn far ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verstandlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfanger leiten lassen wurde (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 84). Zu den anerkannten UmzugsgrOnden gehOren u.a. auch nicht behebbare Konflikte mit anderen Hausbewohnern nach Scheitern zumutbarer „BefriedungsmafInahmen" (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O.). Ein in der rechtlichen Wertung hiermit vergleichbarer Fall kann in der von der Klagerin vorgetragenen Konstellation einer Entfremdung zweier auf engem Raum (einer kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung) in Wohngemeinschaft zusammenlebenden jungen Frauen aus schwierigen sozialen Verhaltnissen vorliegen.
Zur BegrOndung ihres Wohnungswechsels hat die Klagerin im Verwaltungsverfahren gegenOber der Beklagten zwar zunachst — nur - auf die positiven Auswirkungen einer alleine bewohnten Wohnung im Hinblick auf ihre persOnliche Entwicklung hingewiesen. Der Umzug sei, so das Jugendamt mit Schreiben vom 24. Januar 2007 an die Klagerin, ein weiterer Schritt in die Selbstandigkeit, er erOffne der Klagerin die MOglichkeit „das eigenstandige Wohnen noch konkreter zu erproben". Im Zusammenhang mit der Antragstellung bei der Beklagten hat der Hamburger Kinder- und Jugendhilfeverein e.V. (im Folgenden: Verein) auch lediglich darauf abgestellt, dass ein interner Projektumzug als padagogische Maf3nahme notwendig sei und weitere AuskOnfte im Hinblick auf den Datenschutz abgelehnt. Bereits mit Schreiben des Vereins vom 31. Januar 2007 an den Bevollmachtigten der Klagerin wurde aber entscheidend darauf hingewiesen, dass „das Zusammenleben für Frau X jedoch zu einer immer größer werdenden Belastung" wurde. Weiter heiflt es in dem Schreiben: „Der Kontakt zwischen den Madchen wurde immer einsilbiger und das Zusammenleben immer schwieriger. Aus padagogischer Sicht war kein gegenseitiges Lernen mehr moglich. Es wurde immer deutlicher, dass ein Wohnungswechsel stattfinden musste." Im Gerichtsverfahren hat der Bevollmachtigte schliefIlich den Umzug auch auf die zwischenmenschlichen Probleme zwischen den beiden jungen Frauen gestOtzt und dafOr Beweis durch Zeugnis einer Mitarbeiterin des Vereins angeboten. Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Vortrag noch vertieft, indem der Bevollmachtigte vermutet, dass das Schreiben von Frau Y des Vereins „zu zuruckhaltend formuliert" gewesen sei. Eine ROckfrage bei ihr habe ergeben, dass die Wohngemeinschaft zerbrochen gewesen sei. Die beiden Bewohnerinnen hatten de facto keinerlei Kontakt mehr miteinander und die Kommunikation sei im Ergebnis nur noch Ober die Betreuerin gelaufen.

Vor diesem Hintergrund ist es zur Aufklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Prü-
fung der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II notwendig, Beweis über das zum Zeitpunkt des Umzugs bestehende Verhältnis der Klägerin und ihrer Mitbewohnerin zu erheben, um daraus Erkenntnisse über die Zumutbarkeit ei-
nes weiteren Zusammenlebens der beiden Frauen auf engem Raum zu ziehen. Der Inhalt der Verwaltungsakte und der Vortrag der Klägerin im Gerichtsverfahren erlauben jedenfalls derzeit — noch — keinen sicheren Schluss dahin, dass der Umzug der Klägerin nur wünschenswert und im Hinblick auf die Wohnsituation der beiden - überdies der Jugendfürsorge bedürftigen - Mädchen nicht bereits auch erforderlich war.

Ob daneben überdies auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst vorgetragene Begründung für den Umzug die Schwelle der Erforderlichkeit erreicht, kann an dieser Stelle dahinstehen. Allerdings ist auch die von dem Verein für die Klägerin vorgetragene Begründung für den Umzug nicht von vorneherein ungeeignet, die Erforderlichkeit i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu belegen. Der Verein hat in seinem ersten Antragsschreiben zwar nur sehr allgemein und kaum auf die individuelle Situation der Klägerin eingehend pädagogische und projektinterne Veränderungen für die Umzugsnotwendigkeit aufgeführt. Auf Nachfrage durch die Beklagte wurde nur noch ergänzt, dass der Umzug als pädagogische Maßnahme notwendig sei, detailliertere Angaben seien aus Datenschutzgründen nicht möglich. Diese. Begründung trägt erkennbar nicht hinreichend dafür, die Erforderlichkeit des Umzugs zu belegen. Auch insoweit ist es aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass in Fällen wie diesem aus pädagogischen Gründen die Wohnumgebung des Jugendlichen verändert werden muss. Das Tatbestandsmerkmal der Erforder-
lichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auslegungsfähig und -bedürftig ist. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll einerseits eine Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen verhindert werden (BT-Drs. 16/1410, S. 23), andererseits soll bei Vorlage eines plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grundes, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde, ein Umzugswunsch nicht vereitelt werden. Diesen Anforderungen kann grundsätzlich auch ein aus pädagogischen Gründen bezweckter Umzug entsprechen, dies umso mehr, wenn die Zielsetzung den Zwecken des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII -, nach dem die Klägerin gefördert wird, entspricht. Der Verein hatte hier den Umzug aus Gründen der Jugendhilfe für notwendig erachtet. Er hatte dies im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auch mit den Zielen und Aufgaben des SGB VIII erklärt, deren Erreichung sich der Verein durch die Einrichtung und Unterhaltung von bezirklichen Jugendwohnungen in Form der ambulanten Betreuung als Hilfe zur Erziehung verschrieben hat, indem er im weiteren Verfahrenslauf hierauf unter konkreter Bezugnahme auf den Fall der Klagerin hingewiesen hat. Danach war der Umzug der Klagerin padagogisch erforderlich und begrundet. Im zeitlichen Zusammenhang mit Erreichung ihrer Volljahrigkeit sollte die Klagerin nach Auskunft des Vereins auf ihrem Weg zur Selbstandigkeit unterstUtzt werden und lernen, Verantwortung fOr sich zu iibernehmen, so dass sie mit Erreichen der Volljahrigkeit in eigenem Wohnraum ohne Betreuung leben kOnne. Sollten durch eine AnhOrung des Vereins im weiteren Gerichtsverfahren die bisher nur recht kursorisch und allgemein dargelegten padagogischen Ziele, die mit dem Umzug verfolgt worden seien, weiter erlautert und sollte ggf. such dargestellt werden kOnnen, inwieweit diese far die Entwicklung der Klagerin notwendig und innerhaib der Wohngemeinschaft nicht hatten erreicht werden kOnnen, ware die Anerkennung der Umzugserforderlichkeit moglicherweise auch unter diesem Gesichtspunkt rechtlich geboten.
Auch eine Zusammenschau beider Aspekte kann im Zusammenwirken die rechtliche Schwelle zur KostenObernahme durch die Beklagte erreichen. Die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Regeln des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB setzt keine Monokausalitat voraus. Die Umzugserforderlichkeit kann sich auch aus verschiedenen Granden, die erst in der Gesamtschau das vom Gesetz geforderte Dringlichkeitsma13 erreichen, ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Schlagwort:Umzug Erforderlichkeit Jugendhilfe
Leistungssystem:ALG II


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