| | Gericht: | LSG Niedersachsen-Bremen | | Aktenzeichen: | L 8 SO 57/07 | | Datum der Entscheidung: | 26.02.09 | | Paragraph: | § 11 SGB II; § 82 SGB XII; § 76 BSHG | | Entscheidungsart: | Urteil | | Überschrift: | Ein rückzahlbares Darlehen stellt kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bzw. § 82 SGB XII dar
| | Instanz 1: | SG Lüneburg, Urt. v. 18.01.2007 - S 22 SO 180/05 | | Instanz 2: | LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.02.2009 - L 8 SO 57/07 | | Instanz 3: | | | Redaktioneller Leitsatz: | Auch wenn im Anwendungsbereich des § 82 SGB XII teilweise vertreten wird, dass Darlehensleistungen aufgrund ihres Zuflußcharakters als Einkommen anzurechnen sind, ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.06.1986 -7 RAr 27/84 = BSGE 58, 160) zu folgen, nach der ein rückzahlbares Darlehen kein anrechnungfähiges Einkommen darstellt, da es aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung zu keiner Netto-Vermehrung auf der Vermögensseite beim Bedürftigen führt .
| | Entscheidung: |
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 SO 57/07 S 22 SO 180/05 (Sozialgericht Lüneburg)
Verkündet am: 26. Februar 2009 A. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
B., Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.,
gegen
Landkreis D., Beklagter und Berufungsbeklagter,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wessels und Wimmer sowie die ehrenamtlichen Richter E. und F. für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2007 und der im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassene Bescheid der Stadt G. vom 14. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Bescheid der Stadt G. vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. März 2005 wird aufgehoben, soweit damit die Sozialhilfegewährung für die Monate Juli und August 2004 aufgehoben worden ist und Erstattung verlangt wird.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Dezember 2004 bewilligte Sozialhilfe in Höhe von 769,45 € auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin zwei Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen. H.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung des Beklagten, mit der diese für die Monate Juli bis November 2004 geleistete Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - in Höhe von insgesamt 3.921,25 € zurückverlangt,; weiterhin begehrt die Klägerin die Zahlung bewilligter Sozialhilfe für den Monat Dezember 2004.
Die am 9. März 1955 geborene Klägerin ist von Beruf Gymnasiallehrerin. In der Zeit vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2004 war sie beim Aus- und Fortbildungszentrum des Bundesgrenzschutz in I. als Fachschuloberlehrerin zur Anstellung in der Fachgruppe Politische Bildung/Staats- und Verfassungsrecht/ Sprachen im Fach Englisch eingesetzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte zum 30. Juni 2004 (Bescheid des Grenzschutzpräsidiums J. vom 14. Mai 2004). Die Klägerin erhielt ein Übergangsgeld in Höhe von 3.690,19 € (Bescheid vom 14. September 2004 der Oberfinanzdirektion K., Service-Center L.). Der Zahlbetrag von 3.690,19 € wurde dem Girokonto der Klägerin am 27. September 2004 gutgeschrieben. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist bislang nicht abgeschlossen. Mittlerweile ist sie als Lehrerin im Land M. berufstätig.
Die Klägerin, die seit Juli 2002 in der Stadt G. wohnte - ab Oktober 2003 in der Straße N. - meldete sich am 1. Juli 2004 telefonisch beim Sozialamt der Stadt G., welche bei der Sozialhilfegewährung für den Beklagten handelte, wegen der Gewährung von Sozialhilfe. Am 5. Juli 2004 stellte die Klägerin einen formlosen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Das Begehren wurde zunächst mit Bescheid der Stadt G. vom 20. Juli 2004 abgelehnt, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe krankheitsbedingt nicht fristgemäß handeln können. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin angeforderte Unterlagen vor, auch einen Formularantrag vom 21. August 2004. Daraus und den übrigen Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin für ihre Wohnung, mit einer Wohnfläche von 122 qm, eine monatliche Miete von 500,00 € zu entrichten hatte sowie 5,00 € für Stellplatzkosten und eine Nebenkostenpauschale von 55,00 €; die Heizkostenvorauszahlung betrug 110,00 € monatlich. Die ledige Klägerin wohnte zusammen mit ihrem am 5. Oktober 1991 geborenen Sohn O. für den Unterhaltszahlungen seines Vaters nicht erfolgten. Mit Bescheid vom 20. September 2004 bewilligte die Stadt G. im Namen und im Auftrag des Beklagten der Klägerin und ihrem Sohn Sozialhilfe "ab dem 1. Juli 2004 bis auf weiteres". Für die Monate Juli bis Oktober 2004 betrug der monatliche Bewilligungsbetrag 913,20 €. Der Betrag für die Monate Juli bis September 2004 (2.739,60 €) wurde dem Girokonto der Klägerin am 23. September 2004 gutgeschrieben. Hinsichtlich der Unterkunftskosten wurde bis zum 31. Dezember 2004 anerkannt ein monatlicher Betrag von 555,00 € (500,00 € Kaltmiete, 60,00 € Nebenkosten abzüglich 5,00 € Stellplatzkosten). Als angemessene Heizkosten könnten für eine angemessene Wohnfläche von 60 qm nur 55,20 € berücksichtigt werden. Weiterhin werde antragsgemäß eine Bekleidungsbeihilfe bewilligt, 52,50 € für O., 62,50 € für die Klägerin; die Auszahlung erfolge zusammen mit der Hilfe zum Lebensunterhalt im Oktober 2004. In die Bedarfsberechnung waren weiter eingestellt der Regelsatz für die Klägerin in Höhe von 296,00 € und für Felix in Höhe von 192,00 €. Als Einkommen wurde bedarfsmindernd der Mietzuschuss in monatlicher Höhe von 185,00 € berücksichtigt, der gemäß §§ 31 ff Wohngeldgesetz (gültig bis 31. Dezember 2004) ebenfalls mit Bescheid vom 20. September 2004 bewilligt worden war. Mit Bescheid vom 21. September 2004 regelte die Stadt G., dass die bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eingestellt werde, da die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Sozialhilfe (BSHG) ab diesem Datum entfalle. Mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2004 bewilligte die Stadt G. für den Monat November 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von lediglich 769,45 €, weil ab diesem Monat das Kindergeld für O. als Einkommen angerechnet werde und zwar unter Berücksichtigung des Absetzbetrages nach § 76 Abs 2 Nr 5 BSHG in Höhe von 10,25 €, sodass als Kindergeldeinkommen ein Betrag von 143,75 € verbliebe. Das in den Monaten zuvor an die Klägerin unmittelbar ausgezahlte Kindergeld wurde von dieser der Stadt G. zurückerstattet.
Aufgrund eines Telefongesprächs am 8. November 2004 mit der Klägerin erfuhr eine Mitarbeiterin der Stadt G., dass die Klägerin im Juni 2004 ein Darlehen in Höhe von 3.000,00 € von dem Zeugen P. erhalten hatte. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Zeugen vom 3. November 2004 ging am 8. November 2004 bei der Stadt G. ein. Außerdem erhielt die Stadt G. erstmals Kenntnis von der Bewilligung und Zahlung des Übergangsgeldes. Der entsprechende Bescheid lag der Behörde am 25. November 2004 vor.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 8. Dezember 2004 hob die Stadt G. die Bewilligungsbescheide vom 20. September und 19. Oktober 2004 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2004 auf und forderte einen Erstattungsbetrag von der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.921,25 €, weil dieser Betrag zu Unrecht als Sozialhilfe erbracht worden sei. Der Erstattungsbetrag gegenüber der Klägerin wurde auf 2.615,75 € festgesetzt, hinsichtlich des Sohnes O. wurde von der Klägerin Kostenersatz gemäß § 92a Abs 4 BSHG in Höhe von 1.305,50 € verlangt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin und ihr Sohn seien in der fraglichen Zeit aufgrund der Einkommenszuflüsse nicht sozialhilfebedürftig gewesen. Hätte sie darüber die Behörde rechtzeitig unterrichtet, wäre eine Leistungsbewilligung nicht erfolgt. Von den Einkommenszuflüssen habe die Behörde erst im November 2004 Kenntnis erlangt. Die Rücknahme ihrer Bewilligung beruhe auf § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Im Rahmen der Anhörung seien keine Gründe vorgetragen worden, von der Rücknahme abzusehen. Die Ermessensentscheidung gehe zu Ungunsten der Klägerin aus. Insgesamt sei es zu einer Überzahlung von 3.921,25 € gekommen, die nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten sei. Für den Sohn O. seien Sozialhilfemittel in Höhe von 1.305,50 € zu Unrecht erbracht. Hierfür werde die Klägerin gemäß § 92a Abs 4 BSHG zum Kostenersatz verpflichtet. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten die unrechtmäßige Sozialhilfegewährung an ihren Sohn verursacht. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 stellte die Stadt Q. mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 die Sozialhilfegewährung an die Klägerin und ihren Sohn ein. Bedürftigkeit für diesen Monat lasse sich nicht feststellen. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie ihre Mitteilungspflichten immer erfüllt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005, zugestellt am 16. Mai 2005, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen
Die Klägerin hat am 18. April 2005 - einem Montag - gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht R. Klage erhoben. Die Klageerhebung betraf auch den Rücknahmebescheid vom 8. Dezember 2004 hinsichtlich der Erstattungsforderung des Mietzuschusses in Höhe von 925,00 €. Das Verwaltungsgericht R. hat mit Beschlüssen vom 9. Mai 2005 das Verfahren betreffend die Rücknahme bewilligter Sozialhilfeleistungen (Bescheid vom 8. Dezember 2004) und betreffend die Einstellung von laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Bescheid vom 14. Dezember 2004) abgetrennt und die Sache insoweit an das zuständige Sozialgericht Lüneburg (SG) verwiesen. Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, dass sie sich ab 1. Juli 2004 in einer finanziellen Notlage befunden habe. Leistungen der Arbeitsverwaltung habe sie nicht erhalten. Von verschwiegenem Einkommen oder Vermögen könne nicht die Rede sein, weil sie das Sozialamt stets aktuell informiert habe. Das SG hat P. schriftlich als Zeugen angehört. Der Zeuge hat ua mitgeteilt, dass er das Sozialamt mit Schreiben vom 3. November 2004 über die Darlehensgewährung informiert habe; er habe der Klägerin im Juni 2004 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 3.000,00 € gewährt. Er habe die Klägerin im Juli 2004 zum Sozialamt begleitet; eine Mitteilung über die Darlehensgewährung habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 weiterhin die Angestellte S. der Stadt G. als Zeugin gehört.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte die zu Unrecht gewährten Sozialhilfeleistungen zu Recht von der Klägerin zurückgefordert habe, da sie aufgrund der Einkommenszuflüsse (Darlehen, Übergangsgeld) nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei. Im Monat Dezember 2004 seien die Klägerin und ihr Sohn nicht sozialhilfebedürftig gewesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 25. Januar 2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 26. Februar 2007 - einem Montag - Berufung eingelegt. Sie trägt nochmals vertiefend vor, dass sie ab dem 1. Juli 2004 über keinerlei monatliches Einkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügt habe. Das Darlehen habe sie von dem Zeugen bar erhalten und mittlerweile zurückgezahlt.
Die Klägerin beantragt,
1.das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2007 sowie die Bescheide der Stadt G. vom 8. und 14. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 15. März 2005 aufzuheben,
2.den Beklagten zu verurteilen, die durch die Bescheide vom 20. September und 19. Oktober 2004 bewilligten Leistungen für den Monat Dezember 2004 auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Außerdem habe die Klägerin noch Vermögen auf Sparbüchern und in Form eines Kfz gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Der Berufungsbeschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von mehr als 500,00 € ist überschritten. Denn streitbefangen ist der Erstattungsbetrag von 3921,25 € sowie die Zahlung für den Monat Dezember 2004. Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin und ihr Sohn für die Monate September, Oktober und November 2004 aufgrund ihres Verschuldens rechtswidrig zuviel Sozialhilfe ‑ Hilfe zum Lebensunterhalt ‑ erhalten hat, die sie gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X erstatten muss. Für die Monate Juli und August 2004 hat die Klägerin (und ihr Sohn) die bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt rechtmäßig erhalten, sodass die hierfür ausgesprochene Rücknahme der Bewilligungsentscheidung und das Erstattungsverlangen keinen Bestand haben können. Insoweit war der angefochtene Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufzuheben. Für den Monat Dezember 2004 hat der Beklagte die bewilligte Sozialhilfe aufgrund der Leistungsklage der Klägerin noch auszuzahlen, weil insoweit eine Aufhebung des bewilligenden Bescheides nicht erfolgte.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 20. September und 19. Oktober 2004 für die Monate September bis November 2004 ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 3 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Nr 2 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Nr 3 nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bei den Bewilligungsbescheiden vom 20. September und 19. Oktober 2004 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, weil sie Sozialhilfe ‑ Hilfe zum Lebensunterhalt ‑ für die Zeit ab Juli 2004 gewähren ("bis auf weiteres"). Die Bewilligung beschränkt sich daher nicht auf einen Monat, sondern erfasst die Monate ab Juli 2004, regelt also die Sozialhilfegewährung ab Juli 2004 auf unbegrenzte Zeit. Die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegen damit vor. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X sind zu bejahen, weil die Klägerin den Zufluss des Übergangsgeldes nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Die Mitteilungspflicht folgt aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑ (SGB I), wonach der Bezieher von Sozialleistungen ‑ also auch von Sozialhilfe ‑ Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen bzw alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben hat. Den Zufluss des Übergangsgeldes, welches unzweifelhaft Einkommen iS des § 76 Abs 1 Satz 1 BSHG ist, hat die Klägerin dem Beklagten erst im November 2004 und damit verspätet, mitgeteilt. Damit liegt eine Verletzung der Mitteilungspflicht der Klägerin vor. Sie hat vom Übergangsgeld spätestens durch den Bescheid vom 14. September 2004 erfahren. Hätte sie den Beklagten darüber unverzüglich unterrichtet, was nicht geschehen ist, wäre der Sozialhilfeträger vor Erlass des Bewilligungsbescheides (20. September 2004) und Auszahlung vom 23. September 2004 über diesen Einkommenszufluss unterrichtet gewesen. Weiterhin ist der Tatbestand des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X erfüllt. Die Klägerin hat durch den Zufluss des Übergangsgeldes nach Antragstellung Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Dieser Tatbestand ist unabhängig von Verschuldensgesichtspunkten, führt also in jedem Fall zum Wegfall des Anspruchs auf Gewährung von Sozialhilfe ab September 2004.
Das Einkommen ‑ Übergangsgeld ‑ ist als einmalige Einnahme im September 2004 zugeflossen. Es ist daher ab diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen, §§ 8 Abse 1 und 2, 3 Abs 3 Satz 2 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. In Anwendung dieser Regelung ist das Übergangsgeld ab September 2004 auf drei Monate aufzuteilen, also auf die Monate September, Oktober und November 2004. Das Übergangsgeld wird gewährt nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz für einen Beamten mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird. Es dient der finanziellen Abfederung bei dem Übergang aus dem Beamtenverhältnis in die beamtenlose Zeit, und soll den Lebensunterhalt nach Entlassung für kurze Zeit sicherstellen. Aus diesen Überlegungen lässt sich der 3-Monats-Zeitraum der Anrechnung herleiten. Damit standen der Klägerin (und ihrem Sohn) für diese drei Monate monatlich 1.230,06 € zur Verfügung (3.690,19 € Übergangsgeld geteilt durch drei Monate). Damit lag die für die Sozialhilfegewährung notwendige Bedürftigkeit nicht mehr vor. Denn der Bedarf der Klägerin (und ihres Sohnes) betrug monatlich maximal 913,20 €. Auch unter Berücksichtigung der Bekleidungsbeihilfe von 62,50 € bzw 52,50 € errechnet sich kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für die Monate September, Oktober und November 2004 ist daher zu Recht erfolgt. Die Erstattungsforderung für diesen Zeitraum beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Für die dem Sohn erbrachten Sozialhilfeleistungen hat der Beklagte für diesen Zeitraum die Ersatzforderung zu Recht auf § 92a Abs 4 BSHG gestützt. Danach ist zum Ersatz der Kosten der zu Unrecht erbrachten Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 SGB X) verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind zu bejahen, weil die Klägerin wenigstens grob fahrlässig handelnd den Zufluss des Übergangsgeldes dem Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Insoweit wird verwiesen auf die obigen Ausführungen zu § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X.
Als Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Monate Juli und August 2004 kommt § 45 Abs 1 SGB X in Betracht. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Für die Monate Juli und August 2004 fehlt es bereits an dem Tatbestandmerkmal "rechtswidriger Verwaltungsakt". Der Beklagte leitet die Rechtswidrigkeit für diese Monate aus dem Zufluss des Darlehens her, welches der Zeuge P. der Klägerin gezahlt hat. Der Beklagte meint, unter Berücksichtigung dieses Darlehens fehle es an der Bedürftigkeit für die Monate Juli und August 2004, ohne näher darzulegen, ob das Darlehen als Einkommen oder Vermögen angesetzt worden ist. Nach der Aussage des Zeugen P. ist das Darlehen im Juni gezahlt worden, also vor Beginn des Bedarfszeitraumes am 1. Juli 2004. Bei einem Einkommenszufluss vor Beginn des Bedarfszeitraumes ‑ hier 1. Juli 2004 ‑ ist dieser Zufluss nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern allenfalls als Vermögen gemäß § 88 BSHG, weil der Einkommenszufluss dann bereits im Bestand des Hilfesuchenden vorhanden ist. Der Beklagte hätte daher näher ermitteln müssen, ob und inwieweit das zugeflossene Darlehen als Vermögen in den Monaten Juli und August 2004 noch vorhanden war.
Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil das zugeflossene Darlehen weder als Einkommen noch als Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden kann. Mittel aus einem Darlehen sind weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommtentar zum SGB II, 2. Aufl 2008, Rdnr 29; Söhngen in juris-Praxiskommentar-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 Rdnr 42; Armborst Darlehen als anzurechnendes Einkommen?, info also 2007, Seite 228 - Urteilsanmerkung zum Urteil des SG Reutlingen vom 24. April 2007 - S 2 AS 4351/06 - und zum Urteil des VG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2007 - S 8 K 57/07 -). Diese Rechtsansicht, wonach Mittel aus einem Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, geht zurück auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Recht der Arbeitslosenhilfe und des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohngeldrecht (BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - BSGE 58, Seite 160; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 19. Oktober 1977 - VIII C 20.77 - BVerwGE 54, Seite 358 = FEVS 26, Seite 177; Urteil vom 25. Mai 1984 - VIII C 96/82 - BVerwGE 69, Seite 247 = FEVS 34, Seite 314; Urteil vom 25. Mai 1984 - VIII C 107/82 BVerwGE 69, Seite 252 = FEVS 35, Seite 2; s. a. LSG Essen, Urteil vom 11. Dezember 2008 ‑ L 7 AS 62/08 ‑). Tragende Begründung ist jeweils, dass im Hinblick auf die Bedürftigkeit nur Einnahmen zu berücksichtigen sind, die zu einer echten Netto-Vermehrung des Vermögens führen und jetzt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, weshalb Leistungen, die lediglich darlehensweise gewährt werden, keine Einnahmen sind, weil sie wieder zurückgezahlt werden müssten (vgl auch Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 13 Seite 932 Rdnr 114). Im Bereich der Sozialhilfe zu § 82 SGB XII wird zum Teil eine andere Ansicht vertreten, da Darlehen wegen ihres Zuflusscharakters den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff erfüllen sollen (vgl Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 Rdnr 27, siehe auch Decker in Oestreicher, Kommentar zum SGB XII/SGB II, Loseblattsammlung Stand März 2007, § 82 SGB XII Rdnr 19 mit Nachweisen über den Sachstand).
Zu folgen ist der durch das BSG begründeten Ansicht der Nichtberücksichtigung darlehensweiser zufließender Geldmittel. Das vom Zeugen P. gewährte Darlehen kann daher weder als Einkommen noch als Vermögen bedarfsmindernd angerechnet werden. Denn die Verpflichtung zur Rückzahlung ist nicht entfallen. Vielmehr hat die Klägerin das Darlehen mittlerweile zurückgezahlt. Für die Monate Juli und August 2004 kann somit eine Rückforderung rechtmäßig nicht erfolgen.
Soweit der Beklagte meinen sollte, die fehlende Bedürftigkeit sei aus dem weiteren Vermögen der Klägerin und ihres Sohnes (Sparvermögen und Kfz) herzuleiten, kann er damit seine Rücknahmeentscheidung nicht rechtfertigen. Denn diese Vermögensgegenstände hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren mitgeteilt; sie waren daher dem Beklagten vor der Bewilligungsentscheidung am 20. September 2004 bekannt. Selbst wenn dieses Vermögen als bedarfsausschließend angesehen werden sollte, gibt es keinen tragfähigen rechtlichen Grund, hieraus eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X abzuleiten. Denn die Klägerin hat insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht, sodass ihr Vertrauen auf den Bestand des ‑ insoweit unterstellt rechtswidrigen ‑ Bewilligungsbescheides schutzwürdig wäre, § 45 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB X. Die das Vertrauen ausschließenden Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 1 bis 3 SGB X liegen gerade nicht vor. Die Klägerin hat insoweit wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Wird im Hinblick auf wahrheitsgemäß gemachte Angaben die Sozialleistung bewilligt, kann der Begünstigte darauf vertrauen, dass die Fachbehörde die Leistungen rechtmäßig bewilligt. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden ‑ § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X ‑, wenn die Bewilligung ins Auge fallend fehlerhaft sein muss. Dies lässt sich bei den hier bewilligten Leistungen von zunächst 913,20 € bei zwei Personen (Klägerin und Sohn O.) nicht feststellen.
Der Monat Dezember 2004 wird erfasst von den Bewilligungsbescheiden 20. September und 19. Oktober 2004. Da es sich bei diesen Bewilligungsbescheiden um Dauerverwaltungsakte handelt, hätte eine ausdrückliche Aufhebung auch für den Monat Dezember 2004 erfolgen müssen, um die Wirkungen der Bewilligungsbescheide in Fortfall zu bringen (vgl auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R -). Das ist nicht geschehen. Der Einstellungsbescheid vom 14. Dezember 2004 enthält keine Aufhebung der Bewilligung, sondern stellt in der Sache - aufgrund unzutreffender Würdigung der Rechtslage durch den Beklagten - eine Ablehnung der Weiterbewilligung für den Monate Dezember 2004 dar (vgl BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14/87 - BVerwGE 89, Seite 81 = FEVS 43, Seite 1). Mithin bestand die ursprüngliche Bewilligung für den Monat Dezember 2004 - unabhängig von der materiellen Rechtslage - fort, sodass insoweit der bereits bewilligte Betrag von 769,45 € (siehe Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2004) zu zahlen ist. Die Frage, ob und inwieweit die Klägerin und ihr Sohn in diesem Monat noch bedürftig waren, stellt sich aufgrund der fortbestehenden Bewilligungsentscheidung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gerichtskosten werden in Sozialhilfeverfahren dieser Art nicht erhoben.
Die Revision bedarf der Zulassung (§ 160 SGG). Diese ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht.----------------------------------------------
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, 34114 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: jeder Rechtsanwalt, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; auch hierbei müssen die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. An die Stelle der Frist von zwei Monaten zur Beschwerdebegründung tritt eine Frist von vier Monaten.
VRLSG Scheider ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Wimmer Wessels Wimmer
| | Schlagwort: | Darlehen | | Leistungssystem: | SGB II; BSHG |
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