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Gericht:Sozialgericht Aurich
Aktenzeichen:S 25 AS 103105 ER
Datum der Entscheidung:29.08.05
Paragraph:§ 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart:Beschluss
Überschrift:Für den Zeitraum in dem die tatsächlichen Unterkunftskosten berück-sichtigt werden, müssen auch die tatsächlichen Heizkosten berück-sichtigt werden, eine Reduktion auf Pauischalen entsprechend der Heizkostenrichtlinie ist nicht zulässig.
Instanz 1:S 25 AS 103105 ER
Instanz 2: 
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:SOZIALGERICHT AURICH
S 25 AS 103105 ER
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit

Antragsteller
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kroll u.w.,
Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, E 285/05,

g e g e n

Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d Landrat,
Bergmannstraße 37, 26789 Leer, II P 112/05,

hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 29. August 2005
durch den Richter am Verwaltungsgericht Sonnemann – Vorsitzender --
beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verflich-tet, dem Antragsteller für Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Heizung in Höhe von jeweils
28,20 Euro monatlich zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers zu erstatten.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschurzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines höheren Betrages für Heizung.
Der Antragsteller, der am 19. April 1941 geboren worden ist, ist laut dem Feststellungs- bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vorn 25. April 2003 schwerbehindert, wobei der Grad der Behinderung (GdB) 50 beträgt und bei ihm die Voraussetzungen des Merkzeichens „G” vor-liegen. Er wohnt laut vorliegendem Mietvertrag in einer 2-Zimmer-wohnung mit einer Wohnfläche von rund 60 rn². Die Unterkunftskosten, für diese Mietwohnung betragen 280,-- Euro (250,-- Euro Kaltmiete + 30,- Euro Nebenkosten). Für die Heizung bezahlte der Antragsteller
laut Rechnung der EWE vom 18 Juni 2004 in der Zeit ab dem 01. Juli 2004 einen monatlichen Abschlagsbetrag für Erdgas in Höhe von 65.-- Euro. Eine telefonisch bei der EWE eingeholte Auskunft des Gerichts ergab, dass der monatliche Abschlagsbetrag von der EWE für die Zeit ab dem 01 Juli 2005 auf 107.-- Euro festgesetzt worden ist, wobei der Anteil für Gas monatlich 78.-- Euro beträgt.

Bis zum 31. Mai 2005 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung von insgesamt 318,10 Euro. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben des Antragsgegners aus der Kaltmiete in Höhe von 250,-- Euro, Nebenkosten in Höhe von 30.-- Euro sowie Heizung in Höhe von 38,10 Euro zusammen.
Mit einem Bescheid vom 03. Mai 2005 setzte der Antragsgegner die Leistungen des Antragstellers zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 auf monatlich 676,-- Euro fest, wobei nach dem Berechnungsbogen für
6/2005 Unterkunftskosten in Höhe von 250,-- Euro monatlich und Heizkosten in Höhe von 65,-- Euro abzüglich eines Warmwasseranteils von 9.75 Euro monatlich in Ansatz gebracht wurden.
Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls datiert mit 03. Mai 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der erste Bescheid vom 03. Mai 2005 für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 seine Gültigkeit verliere und dem Antragsteller dann nur noch Leistungen in Höhe von 605,-- Euro monatlich gewährt wurden.
Mit seinem Widerspruch vom 23. Mai 2005, der bislang noch nicht beschieden ist, erklärte der Antragsteller, dass er weiterhin die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten In Höhe von 280,-- Euro sowie die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 65,-- Euro begehre.
Der Antragsteller hat sich daraufhin mit der Bitte um Gewährung vor-läufigen Rechtschutzes an das Gericht gewandt. Während des Verfahrens (S 25 AS 72/05 ER) kam der Antragsgegner hinsichtlich der streitgegen-ständlichen Unterkunftskosten dem Begehren des Antragstellers nach und erklärte, dass er für Zeit ab dem 01. Juli 2005 weiterhin Unter-kunftskosten in Höhe von 280,-- Euro berücksichtigen werde, da in dem Erstbescheid vorn 08 November 2004 kein Hinweis bezüglich einer Ab-senkung auf angemessene Unterkunftskosten erfolgt sei. Weiterhin
strittig blieb zwischen den Beteiligten aber die Höhe der zu berück-sichtigenden Heizkosten.
Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und unter dem neuen gericht-lichen Aktenzeichen S 25 AS 103/05 ER fortgeführt. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass er gegen den Antragsgegner einen An-spruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 65,--
Euro monatlich habe.

Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflich-ten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 65.-- Euro monatlich - abzüglich der zwischenzeitlich anerkannten Heizkostenpauschale von 38,10 € - zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall unter Anwendung der von ihm erarbeiteten Heizkostenrichtlinie und unter Berücksich-tigung des Abzugsbetrages für die Warmwasseraufbereitung ein Heiz-kostenbetrag in Höhe von monatlich 38,10 Euro angemessen sei.
Bei der Bedarfsberechnung für den Monat Juli 2005 seien wohl verseh-entlich keine Heizkosten in Ansatz gebracht worden. Die bestehende Schwerbehinderung des Antragstellers lasse nicht den Schluss auf einen erhöhten Heizkostenbedarf zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem Verfahren S 25 AS 72/05 ER sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.

II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist es gelungen, für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01. Juli 2005 (vgl. Abtrennungsbeschluss des Gerichts vom 22. Juni 2005, S 25 AS 72/05 ER) bis einschließlich zum 31. Dezember 2005 glaubhaft zu machen,
dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Gewährung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB Il unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von insgesamt 66,30 Euro monatlich zusteht.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsan-spruch als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufiger Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG
i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahr-scheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsäch-lichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungs-grundes im sogenannten summarischen Verfahren (Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende – ein Überblick, info also, 2005, 3, 7, Meyer-Ladewig SGG Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 86 b Rn 40).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Höhe der zu berücksichti-genden Heizkosten für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis einschließ-lich 31. Dezember 2005. Nachdem der Antragsgegner in dem Verfahren S 25 AS 72/05 ER sich bereit erklärt hat, weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 280,-- Euro in Ansatz zu bringen, hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Unterkunftskosten erledigt. Soweit der Antragsteller in dem ursprünglichen Verfahren S 25 AS 72/05 ER auch die Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten für den Monat Juni 2005 zum Gegenstand gemacht hat, muss dies der Klärung im
Widerspruchsverfahren bzw. einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben. Zum Einen hat der Antragsgegner für den Monat Juni 2005 dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 676,-- Euro gewährt, wobei er dem Antrag des Antragstellers entsprechend nach dem Berechnungsbogen 6/2005 Heizkosten inklusiv Warmwasseranteil in Höhe von 65,-- Euro in Ansatz brachte. Dies entspricht dem Beitrag, den der Antragsteller
im Juni 2005 tatsächlich als Abschlagsbetrag an die EWE zahlen musste. Zum Anderen ist mit Trennungsbeschluss vom 22. Juni 2005 der Rechtsstreit nur insoweit abgetrennt worden, als der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Berücksichtigung höherer Heizkosten bei der Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01. Juli 2005 begehrt.

Für den hier somit maßgeblichen Zeitraum vorn 01 Juli 2005 bis ein-schließlich 31. Dezember 2005 ist der Antragsgegner voraussichtlich verpflichtet, monatliche Heizkosten in Höhe von insgesamt 66,30 Euro in Ansatz zu bringen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach u a. Leistungen für Heizung in Hohe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Die EWE hat dem Gericht auf telefonische Nachfrage am 29. August 2005 mitgeteilt, dass der Antragsteller für die Zeit ab dem 01. Juli 2005 an die EWE einen monatlichen Abschlagsbetrag in Höhe
von 107,-- Euro zu zahlen habe, wobei sich dieser Abschlagsbetrag aus einem Teilbetrag von 29,-- Euro für Strom und einem weiteren Teilbe-trag von 78,-- Euro für Gas zusammensetze.
Dies bedeutet, dass für den hier maßgeblichen streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01. Juli 2005 in einem ersten Schritt von tatsäch-lichen Heizkosten in Höhe von monatlich 78,-- Euro auszugehen ist. Dieser Betrag ist allerdings um die Kosten für die Warmwasseraufbe-reitung, die durch die Regelsätze erfasst wird, zu reduzieren (hierzu SG Aurich, Beschluss vom 19. Juli 2005, S 25 AS 100/05 ER, LPKSGB II, Kommentar, § 22 Rn 17, 49; Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22 Rn 34 ff. Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 18. Mai 2005, S 9 AS 1581/05 ER V n b) Denn auch nach dem SGB II sind die Warmwasseraufbe-reitungskosten ebenso wie die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung
und dem Betrieb elektrischer Geräte als Energiekosten von der Regel-leistung umfasst. Da die Bedarfe für die Bereitung von Warmwasser somit in den Regelleistungen enthalten sind, kommt eine gesonderte Berücksichtigung dieser Bedarfe bei den Leistungen für Heizung
gemäß § 22 SGB II nicht in Betracht. Andernfalls würde nämlich eine doppelte Bedarfsdeckung eintreten Unter Zugrundelegung der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wonach pauschal die Kosten der Warmwasseraufbereitung mit 15 % der Heizkosten angesetzt werden,
ergibt sich somit hier ein zu berücksichtigender Betrag für Heizung in Höhe von 66,30 Euro monatlich (78,-- Euro – 15 % = 11,70 Euro).
Der Auffassung des Antragsgegners, dass vorliegend nicht die tatsäch-lichen sondern lediglich angemessene Heizkosten in Ansatz zu bringen seien, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Dabei kann es dahingestellt bleiben. ob die vorn Antragsgegner erarbeitete „Heiz-kostenrichtlinie” einer gerichtlichen Überprüfung stand hält. Für die Rechtmäßigkeit der Berechnung angemessener Heizkosten autgrund dieser Heizkostenrichtlinie spricht allerdings die vorn Antragsgegner vorgelegte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorn 04. Juli 2003 (12 ME 213/03). Letztlich kann dies aber hier
dahingestellt bleiben. Denn vorliegend ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Antragsgegner, wie er mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 mitgeteilt hat, nunmehr weiterhin die Unterkunftskosten in voller Hohe (280,-- Euro/im Monat) bei der Berechnung in Ansatz
bringt. Dies bedeutet, dass dem Antragsteller derzeit nicht die Verpflichtung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II obliegt, seine Unter-kunftskosten zu senken. Er kann also (zunächst) in seiner Wohnung bleiben und der Antragsgegner berücksichtigt bei der Leistungsge-währung die tatsachlichen Unterkunftskosten. Bei diesem Sachverhalt wäre es widersprüchlich, wenn der Antragsteller verpflichtet wäre, bezogen auf den Zeitraum ab dem 01. Juli 2005, seine Heizkosten zu reduzieren. So lange der Antragsteller nicht zur Reduzierung
seiner Unterkunftskosten verpflichtet ist wird er voraussichtlich weiterhin die vorhandene Unterkunft bewohnen. Damit fallen zwangs-läufig auch entsprechende tatsächliche Heizkosten an. Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der derzeit vorhandenen
Wohnung seine Heizkosten reduzieren könnte, auch nicht ersichtlich. Es müssen ihm daher die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er für die Beheizung der jetzt vorhandenen Wohnung benötigt. Dies entspricht – wie dargelegt – einem monatlichen Betrag für Heizung in Höhe von 66,30 Euro Der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Betrag
von 38,10 Euro ist jedenfalls erheblich zu niedrig. Im Übrigen wird der Antragsgegner im weiteren Verfahren bei der Bemessung der Heizkosten im Einzelfall auch die unstrittig vorliegende Schwerbe-hinderung des Antragstellers ggf. entsprechend zu berücksichtigen
haben. Eine weitere Aufklärung kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nach dem Berechnungsbogen 7/2005 zum Bescheid vom 3. Mai 2005 hat der Antragsgegner für Juli 2005 zunächst keine Heizkosten berücksichtigt und auch nicht gewährt. Der Antragsgegner hat aber mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 vorgetragen, dass dies wohl auf einem Versehen beruhte. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 hat der Antragsgegner dann
von sich aus mitgeteilt, dass ab Juli 2005 (angemessene) Heizkosten in Hohe von 38,10 € zu berücksichtigen sind. Das Gericht geht daher bei der Abfassung Tenors davon aus, dass ein monatlicher Heizkosten-betrag von 38,10 € dementsprechend auch zwischenzeitlich zur Aus-zahlung gelangt ist bzw. für die noch verbleibende Zeit bis Dezember 2005 entsprechend zugrunde gelegt wird. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht davon abgesehen, den Antragsgegner für Juli 2005 zu verpflichten den vollen Betrag von 66,30 Euro für Heizkosten nach-zuzahlen. Bezogen auf den Zeitraum ab August 2005 bis einschließlich Dezember 2005 geht das Gericht ferner davon aus, dass der Antrags-gegner von sich aus bereits jeweils monatlich für Heizung einen Betrag von 38,10 Euro gewährt bzw. noch gewähren wird. Der Tenor des Beschlusses bezieht sich daher nur auf den darüberhinausgehenden Differenzbetrag von monatlich 28,20 €, der ebenfalls zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtsbehelfsbelehrunq
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozial-gericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.

Sonnemann
Richter am Verwaltungsgericht
Schlagwort:Heizkosten
Leistungssystem:SGB II


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