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Gericht:Sozialgericht Leipzig
Aktenzeichen:S 14 AS 118/05 ER
Datum der Entscheidung:01.06.05
Paragraph: 
Entscheidungsart:Beschluss
Überschrift:Kinder die zwischen den jeweiligen Elternteil wechseln, haben anteilige Ansprüche auf SGB II - Leistungen
Instanz 1:SG Leipzig - S 14 AS 118/05 ER
Instanz 2: 
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:S 14 AS 118/05 ER

SOZIALGERICHT LEIPZIG



BESCHLUSS



In dem Rechtsstreit


XXXXX XXXXX, XXXXX XX, XXXXX XXXXX,

-Antragsteller-

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Sebastian S. Obermaier - Fachanwalt für Sozialrecht - Selliner Straße 1c, 04207 Leipzig,

gegen

Arbeitsgemeinschaft Leipzig,, vertreten durch die Trägerversammlung, diesen vertreten durch den Geschäftsführer, AXIS-Passage / Ausgang C, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig,


- Antragsgegnerin –

wegen Leistung nach ALG II


hier; Sozialgeld ( § 28 SGB II) für minderjährige Tochter XXXXXX geb. am XXXX2002)

hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch den Richter am Sozialgericht Allendorf ohne mündliche Verhandlung am 1. Juni 2005 folgenden Beschluss erlassen:


1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

an den Antragsteller für dessen Tochter für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005

ein noch zu berechnendes anteiliges monatliches Sozialgeld zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe:


1. Der Antragsteller (Ast) begehrt von der Antragsgegnerin (Ag) ab 01.01.2005 Sozialgeld für seine am XXXX2002 geborene Tochter.

Mit Bescheid vom 04.11.2004 bewilligte die Ag dem Ast zunächst Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 601,82 EUR.

Hiergegen legte der Ast gegenüber der Ag am 25.01.2005 Widerspruch ein. Die Tochter XXXXX lebe zur Hälfte bei ihm, zur anderen Hälfte bei ihrer Mutter, XXXXXXXXX.

Der Ast ist infolge der bereits vorgeburtlich erfolgten Anerkennung der Vaterschaft vom 23.04.2002 der nichteheliche Vater des´Kindes.
Das Sorgerecht für Tochter übt der Ast mit der Kindesmutter gemeinsam aus, Im November 20004 trennten sich die Eltern auch räumlich, indem der Ast aus der zuvor gemeinsamen Wohnung auszog. Das Sorge-, insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Umgangsrecht des Ast war sodann auch Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Leipzig- Az: 333 F 0344 0/04.

Am 09.12.2004 fand vor dem Amtsgericht - Familiengericht- in Leipzig ein Anhörungstermin statt, in dem sich der Ast mit der Kindesmutter zum Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts einigten. Danach sollte sich nach dem Umzug des Ast in eine größere Wohnung die Tochter jeweils im Wechsel für eine Woche bei der Mutter und bei dem Ast aufhalten.

Wegen des weitern Inhalts der von dem Familiengericht für verbindlich erklärten Vereinbarung wird auf Blatt 10 der Gerichtsakte verwiesen.

Auf Anfrage des Gerichts teilte de Kindesmutter mit, dass die vereinbarte wöchentliche Aufenthaltsregelung ab 13.03.2005 in Kraft getreten sei.
Der Ast ist im März diesen Jahres in eine größere Wohnung umgezogen (siehe Akrivrubrum).

Mit Änderungsbescheid vorn 23.03.2005 bewilligte die Ag dem Ast Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von 01.03.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 692,82 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Ag den Widerspruch des Ast zurück.
Sozialgeld nach § 28 SGB II könne für die minderjährige Tochter des Widerspruchsführers nicht berücksichtigt werden, da diese nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Am 07.04.2005 wandte sich der Ast an das Sozialgericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihm für die gemeinsame Tochter XXXXX ab Januar 2005 Sozialgeld in Höhe von monatlich 199,00 Euro zu zahlen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

Abweisung des Eilantrags.

Wegen der weiteten Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

II. Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Wie der Ast glaubwürdig vorträgt und die Kindesmutter auf Nachfrage des Gerichts bestätigt hat, hält sich die gemeinsame Tochter XXXXX seit dem 06.03.2005 im Wechsel jeweils für eine Woche bei dem Ast und ihrer Mutter auf.

Der Ast und die Kindesmutter vollziehen damit die vor dem Familiengericht im Dezember 2004 geschlossene und von diesem genehmigte Vereinbarung zum Sorge-, insbesondere Aufenthalts-bestimmungsrecht.
Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören die dem Haushalt angehörenden Kinder zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sofern sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können, Da der Ast zusammen mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht für XXXXX ausübt und diese sich tatsächlich, wie die Kindesmutter glaubwürdig bestätigt hat, jede 2. Woche und damit die Hälfte eines jeden Monats bei dem Ast aufhält, gehört sie in der Zeit ihres Aufenthalts bei dem Ast zu dessen Bedarfsge- meinschaft.

Tochter XXXXX hat für die Zeit, in der sie beim Ast lebt, Anspruch auf Sozialgeld, weil sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.

Entgegen der Auffassung des Ast ist die Regelleistung für seine Tochter (199,00 Euro) nur entsprechend der Tage, die sie bei dem Ast tatsächlich im Haushalt lebt, anteilig zu berechnen.

Die Ag ist zur Zahlung des Sozialgeldes erst ab 01.04.2005 verpflichtet, da der Ast seinen Eilantrag erst im April 2005 (Eingang bei Gericht am 07.04.2005) gestellt hat. Die Durchsetzung rückwirkender Ansprüche sowie vorn Ast ab 01.01.2005 gewünscht, ist im Eilverfahren nicht möglich. Im Übrigen ist die Wechselregelung erst nach dem Umzug des Ast im März 2005 in Kraft getreten.

Da der Ast außer der Regelleistung über keine weiteren Einnahmen verfügt und von der Kindesmutter für die Tochter keinen Barunterhalt erhält (vgl. Vergleich vom 09.12.2004), kann ihm ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG –

Rechtsmittelbelehrung

D. Vorsitzende der 14. Kammer


Allendorf Richter am SGG
Schlagwort:Sozialgeld, anteilig
Leistungssystem:SGB II


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