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Gericht:Sozialgericht Gotha
Aktenzeichen:S 14 SO 2243/05 ER
Datum der Entscheidung:11.01.06
Paragraph:§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Eingliederungshilfe-VO
Entscheidungsart:Beschluss
Überschrift:Voraussetzung für einen Schulhelfer ist, dass dieser geeignet und erforderlich ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen (sog. Schulfähigkeit). Dass der Antragsteller überwiegend auf pflegerische Hilfe angewiesen ist, ist unbeachtlich.
Instanz 1:SG Gotha - S 14 SO 2243/05 ER
Instanz 2: 
Instanz 3: 
Redaktioneller Leitsatz: 
Entscheidung:Sozialgericht Gotha

Beschluss

In dem Rechtsstreit
______ ______,
_____________ ____, _____ _______,
vetreten durch die Mutter
_____ ______,
_____________ ____, ______ ______,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alfred Kroll,
Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg,
Gz.: E-320/05

gegen

Landeshauptstadt Erfurt
vertreten durch den Oberbürgermeister
- Rechtsamt -.
Barfüßerstr. 17 b, 99084 Erfurt,
Gz.: 3050P80313-05/16
- Antragsgegnerin -

hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Gotha durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Baran am 11. Januar 2006 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Kosten für eine geeignete Begleitperson zum Schulbesuch des Antragstellers zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der am 01. November 1989 geborene Antragsteller leidet an Autismus verbunden mit einer schweren Intelligenzminderung sowie Epilepsie. Ausweislich eines vom Prozessbevollmächtigten eingereichten Befundberichts des Universitätsklinikum Jena vom 30. Juni 2006 entspricht sein Entwicklungsstand in fast allen Bereichen dem ersten Lebensjahr, wobei sein Sprachverständnis dem eines neunmonatigen Kindes entspricht. Er ist auf Handführung angewiesen. Der Antragsteller besucht im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht
eine staatlich anerkannte Förderschule für geistig behinderte Kinder in Erfurt. Die Mutter des Antragstellers stellte am 19. Oktober 2004 einen Antrag auf Eingliederungshilfe. Sie bittet darin um eine zusätzliche Betreuungsperson für ihren Sohn in der Schule. Ihrem Antrag fügte sie eine Stellungnahme der Schulleitung und der Klassenlehrerin bei. Danach benötige der Antragsteller bei sämtlichen Verrichtungen wie auch bei der Fortbewegung die Unterstützung einer Begleitperson. Es sei im gesamten Tagesablauf eine Einzelbetreuung erforderlich, die im schulischen Rahmen nicht abgedeckt werden könne. Im amtsärztlichen Gutachten vom 15. Februar 2005 stellt die Jugendärztin u. a. die Notwendigkeit einer Einzelbetreuung und
permanente Aufsichtspflicht im gesamten Tagesablauf fest. Das Kultusministerium teilte auf Anfrage der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsnormen mit, dass die Beteiligung des Landes an den Kosten für die notwendig medizinisch-therapeutischen und pflegerischen Leistungen an den Förderschulen durch die Entrichtung eine an den Pflegestufen des Pflegeversicherungsgesetzes orientierte pauschale Finanzhilfe (Pflegebudget) bewirkt werde. Daneben zählten Kosten für die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehende notwendige medizinisch-therapeutische und pflegerische Betreuung zum Schulaufwand, wenn
ein Anspruch auf sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bestünde. Dafür erhalte der Schulträger eine Finanzhilfe, für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag des Antragstellers bzw. seiner Mutter ab. Der beantragte Hilfeumfang beziehe sich zweifelsfrei auf die Erbringung von pflegerischen Leistungen. So seien das Aus- und Anziehen der Begleitung einschließlich der Schuhe, der Weg zur Toilette und deren Benutzung im vollen Umfang sowie die dazu gehörigen
hygienischen Verrichtungen, sehr umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und intensive pflegerischen Maßnahmen bei den häufig auftretenden epileptischen Anfällen, Bedarfe, die der pflegerischen Kategorie (SGB XI) entsprechen würden. Die sonderpädagogischen Fachkräfte der Schule leisteten im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags einen Teil der pädagogischen Grundpflege. Die Symbiose der verschiedenen Pflegemaßnahmen stelle somit keine Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII dar (Bescheid vom 02. Juni 2005).

Hiergegen wendet sich die Mutter des Antragstellers. Sie weist daraufhin, dass ihr Sohn zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß §§ 53, 54 SGB XII gehöre. Der geltend gemachte Bedarf sei Bestandteil der Eingliederungshilfe und notwendig, um ihrem Sohn den
Schulbesuch zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin hat im Gerichtsverfahren ausgeführt, dass der Antragsteller zweifelsfrei zum in den §§ 53, 54 SGB XII definierten Personenkreis gehöre. Es treffe auch zu, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII auch schulbegleitende Maßnahmen, wie z. B. Aufwendungen für einen Schu-l bzw. Integrationshelfer beim Schulbesuch gehörten. Diese Leistungen kämen unabhängig davon in Betracht, ob nebenher Pflegegeld nach den Vorschriften des SGB XI gewährt würde. Allerdings sei es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, u. a. die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft
einzugliedern. In Fällen, in denen eine Besserung oder Milderung des körperlichen bzw. geistigen Zustandes nicht mehr erreicht werden kann, weil von einem Dauerpflegefall auszugehen sei, gehe es über den Zweck der Eingliederungshilfe hinaus, auch für die dauerhafte Pflege aufzukommen. In diesen Fällen könnten Maßnahmen der Eingliederungshilfe neben der Pflegehilfe allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zumindest zeitweilig eine Besserung der Hilflosigkeit zu erwarten sei. Aufgrund der beim Antragsteller vorliegenden geistigen Behinderung, die einhergehe mit einer zunehmenden Verschlechterung des
körperlichen Gesundheitszustandes, könne von einer solchen Aussicht auf Besserung nicht ausgegangen werden. Demzufolge seien die Vorschriften des 7. Kapitels des SGB XII (Hilfe zur Pflege) maßgeblich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG ist zulässig und begründet. Insbesondere ist der Anordnungsanspruch gegeben, denn das Gericht geht bei Zugrundelegung des gegenwärtigen Sachstandes davon aus, dass der Antragsteller in der
Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Zwischen den Beteiligten ist, wie die Ausführungen der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren zeigen, unstreitig, dass der Antragsteller zu dem gemäß §§ 53 ff SGB XII (Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen) anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und die Übernahme von Aufwendungen für einem Integrationshelferin/-helfer Bestandteil der Leistungen der Eingliederungshilfe sein können. Das Gericht sieht daher keinen Anlass insoweit eine weitergehende Prüfung vorzunehmen; ergänzend wird auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (z. B. VG Meiningen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 8 E 313/04.Me - VG Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2004 - 2 K 2139/03 -; VG Leipzig, Beschluss vom 21. November 2000 - 2 K 1589/00 -). Die Antragsgegnerin verkennt ferner nicht, dass ein
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nicht ausschließt (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ist § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung (vom 01. Februar 1975, in der
Fassung des Artikel 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I S. 3022 -). Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung u. a. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Satz 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-
Verordnung). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anspruchsbeurteilung ist nun die Frage, ob der Einsatz einer solchen Begleitperson erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den
Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. In dem Ausgangsbescheid vom 02. Juni 2005 finden sich hierzu keine die Antragsablehnung tragenden Ausführungen. Es genügt nicht, dass
die Antragsgegnerin eine "Symbiose" verschiedener Pflegemaßnahmen als gegeben ansieht, ohne darzulegen ob und warum hieraus Ausschlusstatbestände im Hinblick auf die Eingliederungshilfe abzuleiten wären. Dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin
abschließend feststellt - überwiegend auf pflegerische Hilfe angewiesen ist, beantwortet nicht, ob der Einsatz einer Begleitperson zum Schulbesuch trotz des Pflegebedarfs den Zweck der Eingliederungshilfe erreichen kann oder nicht, zumal die Antragsgegnerin nicht insgesamt von einer Schulunfähigkeit des Antragstellers auszugehen scheint. Gleichwohl möchte das Gericht
nach Auswertung des Inhalts der Verwaltungsakte nicht unerwähnt lassen, dass die Antragsgegnerin den Antrag der Mutter des Antragstellers insgesamt sehr sorgfältig und um Hilfe bemüht, geprüft hat.

Soweit die Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren darauf abstellt, dass vorliegend die Vorschriften des 7. Kapitels des SGB XII, nämlich die Hilfe zur Pflege maßgeblich sei, schließt das - wie auch bei einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI - einen (ergänzenden) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII nicht aus, denn die Leistungen dieses Kapitels des SGB XII sehen schulbegleitende Maßnahmen nicht vor. Das Gericht geht nach Auswertung des gesamten Akteninhalts davon aus, dass die Antragsgegnerin offenbar der Auffassung ist, aufgrund der Wechselwirkung der schweren Behinderungen des Antragstellers sei auch der Einsatz einer Begleitperson nicht geeignet, dem Antragsteller den Schulbesuch in angemessener Weise zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Eine derartige Feststellung ist grundsätzlich rechtlich relevant, lässt sich in der Regel jedoch ohne eine Einschaltung von medizinischen Sachverständigen nicht treffen, zumal in dem in der
Verwaltungsakte enthaltenen amtsärztlichen Gutachten hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Dort wird im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Antragstellers eine "zusätzliche Betreuungsperson für Einzelbetreuung" genannt (Abschn. 5.2 und 5.3 des
Gutachtens). Die Antragsgegnerin wird bei der anstehenden Entscheidung über den Widerspruch diese Frage unter Einbeziehung des amtsärztlichen Dienstes zu klären haben. Es wird darauf ankommen, ob angesichts des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers der
Schulbesuch mit Hilfe einer Begleitperson in sinnvoller Weise gewährleistet werden kann. Bis dahin hat die Antragsgegnerin die Kosten für eine geeignete Integrationshelferin/-helfer zum
Schulbesuch des Antragstellers für die Zeit des regulären Schulunterrichts zu übernehmen. Sollte die Ausgangsentscheidung bestätigt werden, hat der Antragsteller bzw. seine Mutter erneut die Möglichkeit, neben der Klage in der Hauptsache den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu beschreiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde an das Thüringer Landessozialgericht, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt zulässig.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Gotha, Bahnhofstr. 3 a, 99867 Gotha schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin einzulegen.
-
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/-beamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. Baran
Richter am Sozialgericht

Ausgefertigt:
Gotha, den 12.01.2006
Bergk, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Schlagwort:Eingliederungshilfe, Schulhelfer, Integrationshelfer, Autismus, Epilepsie
Leistungssystem:SGB XII


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